Der Bundesgerichtshof  lehnte in seinem Urteil vom 20.03.2012 VI ZR 114/11 einen Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschadens im Zusammenhang mit der Tötung oder Verletzung von Tieren ab. Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) sei nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

Aus den die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergebe sich bereits, daß eine von der Revision geforderte Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht komme. Dem entspreche es, daß der Gesetzgeber keinen Anlaß für einen besonderen Schmerzensgeldanspruch des Tierhalters gesehen habe; die Verletzung oder Tötung von Tieren sollte den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen von Schockschäden mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen nicht gleichgestellt werden (vgl. BT-Drs. 11/7369, S. 7).

Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.
2. Die Revision beanstandet