Der Bundesgerichtshof urteilte am  02.12.2011 (V ZR 30/11), daß zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen würden, zählen würden.

Nicht erstattungsfähig seien dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen würden, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen seien, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stelle eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren dürfe, indem er das Fahrzeug abschleppen lasse (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.). Die Klägerin sei daher verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.

Daß unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt würden, stelle keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liege auch im Schutzbereich der verletzten Norm.

Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubillige, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein könne, stelle es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (Senat, aaO, Rn. 19).

Die „Grundgebühr ohne Versetzung“, die über das eigentliche Abschleppen hinausgehende Zusatzleistungen der Beklagten vergüte, habe die Vorinstanz hingegen zu Unrecht ohne Differenzierung als dem Grunde nach ersatzfähig erachtet.

Allerdings beschränke sich entgegen der Auffassung der Revision der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehörten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden seien, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Der Einwand der Revision, die Vorbereitungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblicher- und typischerweise für die Durchsetzung des Anspruchs zu erbringende Mühewaltung nicht überschreiten würden, würden nicht durchgreifen.

Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen sei und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreite (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 mwN). Um einen derartigen Aufwand gehe es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit diene die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie sei Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604).