Mit der Entscheidung des Amtsgericht Hattingen (Beschluß vom14.12.2011 22 OWi 641/11 (b)) sind Fahrverbote aus Bußgeldbescheiden, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen parallel rechtskräftig werden, parallel zu vollstrecken.

Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG seien in dem Fall, daß gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt würden, die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Bei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG handele es sich um eine vom Gesetzgeber nachträglich eingeführte Ausnahmeregelung. Das Grundmuster der Vollstreckung sei daher die sogenannte Parallelvollstreckung. Lägen also die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG nicht vor, was bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall sei, so seien mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken.

Dieses sehe insbesondere auch das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 27.10.2009, Aktenzeichen 3 Ss OWi 451/09, so, in dem es ausdrücklich ausführe, daß das Gesetz nicht erlaube, zwei gleichzeitig rechtskräftig gewordene Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken.

Das Gericht verkenne nicht, daß in der Rechtsprechung überaus umstritten sei, ob bei mehreren Fahrverboten aus verschiedenen Bußgeldbescheiden die Vollstreckung nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen habe. In diversen veröffentlichten Entscheidungen sei auf alle möglichen und denkbaren Varianten der nacheinander – oder Parallelvollstreckung erkannt worden (vgl. zum Beispiel Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 15.09.2009, Aktenzeichen 35 OWi 458/09, das ausgeführt hat, daß sich aus dem Willen des Gesetzgebers ergebe, daß Fahrverbote grundsätzlich nacheinander zu vollstrecken seien, und auf der anderen Seiten durch Beschluß des Amtsgerichts Meißen vom 19.01.2010, Aktenzeichen 13 OWi 705 Js 23983/09, das ausgeführt hat, daß in dem Fall, in dem mehrere Fahrverbote zeitgleich rechtskräftig werden, diese parallel zu vollstrecken seien.

Die Parallevollstreckung gelte insbesondere dann, wenn dem Betroffenen jeweils gemäß § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit eingeräumt worden sei, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG stehe dem nicht entgegen, denn sie sei bereits dem Wortlaut nach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG seien die Fahrverbotsfristen nacheinander und zwar in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen, wenn gegen den Betroffenen nach einem bereits rechtskräftig angeordneten Fahrverbot weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt würden. Diese Formulierung setze verschiedene Rechtskrafttermine voraus und erfasse somit Nichtfälle, an denen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig würden. Dies sei vorliegend geschehen.