Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 15.11.2011 (VI ZR 30/11) wieder einmal mit der Frage auseinander, unter welchen Vorraussetzungen dem Geschädigten die Abrechnungsmöglichkeit bis zur 130 %-Grenze (also bis 30% über dem Wiederbeschaffungswert) erhalten bleibt, und hat ausgeführt, entscheidend seien nicht die die geschätzten Kosten des Sachverständigen für die Reparatur, sondern der Ansatz des Reparaturweges. Wenn es dem Geschädigten mithin gelänge, durch den Einsatz von Gebrauchtteilen unter Beachtung des von dem Sachverständigen vorgeschriebenen Reparaturumfanges die Reparaturkosten unter der 130 %-Grenze zu halten, könne er auf der Grundlage der angefallenen Reparaturkosten abrechnen.

Der Bundesgerichtshof führte aus, daß nach seiner Rechtsprechung der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden könne, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7).

Inzwischen habe der Senat des weiteren entschieden, daß jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen würden, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen sei, eine nach Auffassung des Sachverständigen fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen würden, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden könne (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).

Der Senat habe ferner entschieden, daß der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt habe, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt habe, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen könne, wenn er nachweise, daß die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden sei, wirtschaftlich nicht unvernünftig gewesen sei, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliege (Senatsurteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8).

Danach sei regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setze (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 8).