Das Oberlandsgericht Düsseldorf machte in seinem Beschluß vom 12.10.2011 (4 RBs 170/11) deutlich, daß das Gericht, wenn es eine Verurteilung auf ein durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchanweisung belastetes Meßergbenis stützen wolle, es dessen Korrektheit individuell zu überprüfen habe, auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Betroffenen in der Hauptverhandlung. Dies folge daraus, daß die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers bei einem geeichten Meßgerät in dem Sinne verbindlich sei, daß nur durch sie das hierdurch standadisierte Verfahren, das heißt ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt sei. Komme es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Meßverfahren.

Das Aufklärungsgebot richte sich an das Gericht; das Verhalten der Verfahrensbeteiligten sei deshalb grundsätzlich ohne Einfluß auf die dem Gericht aus diesem Gebot erwachsenden Pflichten.