In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

[Urteil vom 24.05.2011 (I-1 U 220/10)] machte der Kläger u.a. Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 4 Wochen geltend. Die beklagte Versicherung drang nicht mit ihrem Einwand durch, der Kläger sei wegen der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheit gehalten gewesen, schon zu einem früheren Zeitpunkt seine Vollkaskoversicherung für die Finanzierung der Kosten der Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Anspruch zu nehmen, als dies tatsächlich der Fall war.

Aufgrund der Eingrenzung des Wiederbeschaffungszeitraumes auf zwei Wochen durch den Sachverständigen steh nicht fest, daß die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf 14 Tage begrenzt sei. Der Kläger wende nämlich den unstreitigen Sachverhalt ein, daß er über keine hinreichenden finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung innerhalb weniger Wochen verfügt habe und daß er erst aufgrund der Überweisungsleistung seiner in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung vom 12. Dezember 2008 in Höhe von 6.950 € in die Lage versetzt worden sei, die Fahrzeugersatzbeschaffung vorzunehmen.

Aus diesem Sachverhalt lasse sich nicht der Einwand ableiten, der Kläger sei wegen seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 1 BGB gehalten gewesen, seinen Fahrzeugschaden schon frühzeitig über die Vollkaskoversicherung abzurechnen, um somit den Umfang des Anteils der Mietwagenkosten so gering wie möglich zu halten.

Zunächst sei zu berücksichtigen, daß eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden könne (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I – 1 U 52/07). Die Rechtsprechung bejahe eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen könne und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet werde (BGH NJW-RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291). Es sei grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte habe Anspruch auf sofortigen Ersatz und sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394).

Gleichwohl habe sich die Ehefrau des Klägers – überobligationsmäßig – um eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Fahrzeugersatzbeschaffung bemüht. Erst aufgrund eines an sie gerichteten Schreibens der Citibank vom 17. November 2008 habe festgestanden, daß dem Kläger bzw. seiner Ehefrau eine Darlehensaufnahme verweigert werde.

Bereits in seinem anwaltlichen Schreiben vom 20. November 2008 habe der Kläger unter Beifügung der vorgenannten Zuschrift der Bank auf sein Unvermögen hingewiesen, eine Ersatzwagenbeschaffung aus eigenen Geldmitteln zu bezahlen oder eine solche von der Bank finanziert zu bekommen. Gleichwohl habe der Beklagte bzw. die für ihn tätig gewesene inländische Regulierungsbeauftragte in der Folgezeit dem Kläger keine Möglichkeit eröffnet, eine Ersatzwagenbeschaffung zu bezahlten oder zu finanzieren. Dies obwohl die volle Anspruchsberechtigung des Klägers zu 100 % von vornherein unstreitig gewesem sei.

Im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens genüge der Verkehrsunfallgeschädigte im Regelfall seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, daß ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden könne (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I – 1 U 52/07; Veröffentlicht in Schaden-Praxis 2008, 298 sowie in VRR 2008, 67). Nichts anderes gelte für den Fall, daß der Geschädigte dem Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt gebe, er sei ohne Vorfinanzierung nicht in der Lage, eine notwendige Fahrzeugbeschaffung zu tätigen. Dieser Obliegenheit sei der Kläger unter Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse durch das anwaltliche Schreiben vom 20. November 2008 nachgekommen.

Darüber hinaus treffe in Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners nach der Rechtsprechung des Senats den Geschädigten grundsätzlich keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (Senat a.a.O.). Selbst wenn man aber eine derartige Obliegenheit annähme (so OLG Naumburg NJW 2004, 3191; offen gelassen in BGH ZfS 2007, 87, 88) ließe sich nicht feststellen, daß der Kläger die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung in anspruchsmindernder Weise verzögert habe.

Wegen des Rückstufungsschadens und der Eigenbeteiligung im Falle der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung habe der Kläger – abgesehen davon, daß dies überobligationsmäßig gewesen sei – sachgerecht gehandelt, indem er sich zunächst um die Gewährung eines Bankkredits für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bemüht habe. Erst nachdem sich in der zweiten Hälfte des Monats November 2008 sein Unvermögen zur Aufnahme eines Darlehens herausgestellt habe, habe er Anlaß gehabt, den Fahrzeugschaden über seine Vollkaskoversicherung abzurechnen. Aufgrund dessen sei es dann seiner Ehefrau immerhin schon am 3. Dezember 2008 gelungen, wegen der in Aussicht stehenden Versicherungsleistung den Kaufvertrag über das ersatzweise beschaffte Fahrzeug zu unterzeichnen. Der Kläger habe auch nur bis zu diesem Datum die Mietwagenkosten ersetzt verlangt. Daß es ihm hätte gelingen können, mit einem deutlichen zeitlichen Vorsprung vor diesem Tag die Finanzierung der Ersatzbeschaffung über seine Vollkaskoversicherung sicherzustellen, sei nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beklagten biete dazu keine Anhaltspunkte.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die unter dem Datum des 3. Dezember 208 abgegebene Bestellung für die Beschaffung des Pkw VW Touran auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der bezeichneten Wohnsitzangebe in K. ausgestellt sei. Offensichtlich sei es allein Frau XXX gewesen, die sich um die Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zur Versorgung der Familie gekümmert habe. Dafür spreche auch, daß die Mietwagenrechnung der XXX GmbH vom 16. Februar 2009 auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der Anschrift des Familienwohnsitzes ausgestellt sei. Darüber hinaus gehe aus der Rechnung nur ein nutzungsberechtigter Fahrer hervor, nämlich ebenfalls Frau XXX. Ausweislich eines handschriftlichen Überweisungsvermerks habe diese unter dem Datum des 3. April 2009 für den Ausgleich des Rechnungsbetrages Sorge getragen. Aus dem durch die Ehefrau des Klägers mit der XXX GmbH abgeschlossenen Gebrauchtwagenüberlassungsvertrag sei auch der Kläger über § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 2.414,86 € verpflichtet gewesen. Da der Mietwagen zur Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zwecks Versorgung der Familie diene, habe es sich um ein Geschäft zur Deckung d es familiären Lebensbedarfs im Sinne der vorgenannten Bestimmung gehandelt.