Oberlandesgericht Hamm: Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 19.01.2012

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, daß eine Gemeinde bei einem Glätteunfall nicht wegen der Verletzung der Streupflicht haftet, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet.

Der Kläger war Ende Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Westen der Stadt Essen ausgerutscht, hatte sich hierbei nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro. Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen ohne Erfolg, diese Entscheidung hat der 9. Zivilsenat mit Urteil vom 7. Dezember 2010 bestätigt.

Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, daß die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, daß das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Daß abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher als im Essener Westen eingesetzt hätte.

(Urteil des 9. Zivilsenats vom 7. Dezember 2010 I-9 U 113/10)