Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 26.04.2012 in der Sache „Wolfgang Hofmann“ klar (C‑419/10), daß auch nach dem 19.01.2009 erteilte EU-Führerscheine anzuerkennen seien. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV, wonach eine ausländische Fahrerlaubnis dann nicht anzuerkennen ist, wenn zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Der ausländische Führerschein sei dann, so der EuGH, ungültig, wenn er während der in Deutschland geltenden Sperrfrist erworben worden sei oder wenn der Autofahrer nicht wirklich seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe. Ansonsten dürften die deutschen Behörden die Anerkennung nicht verweigern. Ob es sich in einem konkreten Fall um einen wirklichen Wohnsitz oder nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt habe, sei vom nationalen Gericht zu entscheiden.

Die Richtlinien seien «dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des (…) von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde».