Das Landgericht Aurich befand in seinem Urteil vom 17.02.2012 (1 S 206/11), daß eine fachgerechte Reparatur auch dann vorliegen kann, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten wesentlich geringer ausfallen, als sie durch ein vom Geschädigten zuvor eingeholtes Gutachten ermittelt wurden, beispielsweise deshalb, da ein Pauschalpreis vereinbart wurde, welcher unter der Stundenkalkulation eines Sachverständigengutachtens bleibt. So  könne es nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen, wenn die reparaturausführende Firma ihre Verrechnungssätze nicht offenlege und der Geschädigte einen für ihn günstigen Pauschalpreis ausgehandelt habe.

In dem Verfahren ging es des weiteren darum, daß im Rahmen der Reparatur teilweise keine Neuteile verwendet worden waren. Der gerichtlich bestellte Sachverständigen befand die durchgeführte Reparatur aber gleichwohl als fachgerecht und tolerabel durchgeführt