Das Hessische Landessozialgericht sprach in seinem Urteil vom 05.12.2011 (L 7 SO 194/09; PM) aus, daß Sozialhilfe zur Pflege nur geleistet werde, soweit den Pflegebedürftigen oder deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern nicht zuzumuten sei, die Pflegekosten zu tragen.

Ein Ehegatte oder Lebenspartner könne jedoch nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebe. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim folge eine Trennung allerdings nicht. Hiervon sei vielmehr erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen.

Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebte seit 2007 im Pflegeheim im Landkreis Bergstraße. Einen Teil der Kosten trugen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1.800 € monatlich wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der in Frankfurt lebende Ehemann der 70jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so daß sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers.

Ein nach außen erkennbarer Trennungswille des als Betreuer bestellten Mannes sei nicht feststellbar. Vielmehr habe der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem sei – so die Richter – keineswegs belegt, dass das Vermögen allein ihm und nicht auch seiner Ehefrau gehöre.