In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Januar 2012, VI ZR 143/11, PM) ging es darum, daß die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall verlangte, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig war.
Die Geschädigte hatte bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug angemietet. In diesem Zusammenhang hatten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“ unterzeichnet, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.
Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) tätig geworden war. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören würden. Ob eine Nebenleistung vorliege, sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig sei. Etwas anderes gelte dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig sei oder Schäden geltend gemacht würden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen würden, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden könne.
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