Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 15.07.2003 (VI ZR 361/02), daß wenn der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens verlange, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsehe, so könne er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

In dem Verfahren machte der Kläger (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund eines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf 2.972,60 DM, wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren.

Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angegebenen Reparaturkosten. Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einleitung der Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als gebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepaßt werden. Der mit einer erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverständige gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000 zu dem Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei mit einem zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3.520,65 DM zu erneuern.

Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten Kfz-Werkstatt gleichwohl ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung von „Eigenleistungen“ des Klägers zum Preis von 1.022,89 DM durchgeführt.

Der Kläger machte nun geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere Tür sich nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule verblieben sei. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die vom Privatsachverständigen bezifferten zusätzlichen Reparaturkosten von 3.520,65 DM sowie Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der tatsächlichen Reparatur vom 14. November bis 23. November 2000 in Höhe von 2.686,56 DM sowie eine Unkostenpauschale von 40 DM verlangt.

Das Amtsgericht sprach dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Reparatur ohne Erneuerung des Seitenteils in vier Tagen möglich gewesen sei, lediglich für diese Zeit einen Betrag von 610,50 € zu und wies die Klage im übrigen ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein und beantragte zunächst, die Beklagten zur Zahlung der restlichen erstinstanzlich geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 763,12 € zu verurteilen. Danach erweiterte er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Berufung wegen der restlichen Reparaturkosten um 3.520,65 DM (= 1.820,53). Das Landgericht wies nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter die Berufung des Klägers mit Ausnahme der Zuerkennung einer Unkostenpauschale von 20,45 sowie Zinsen aus dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag zurück und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil die Frage der Zulässigkeit einer kombinierten Geltendmachung von zugleich fiktiven und konkreten Schadenspositionen im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis nach vorläufiger Prüfung bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des obersten Gerichts gewesen und darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit seiner Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren – soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden war – weiter.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof führte aus, daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht dem Kläger über die bereits gezahlten bzw. zuerkannten Beträge hinaus weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Reparatur- und Mietwagenkosten versagt hätte.

Die vom Einzelrichter im Zusammenhang mit der Revisionszulassung als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage einer Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung bedürfe in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles müsse sich der Kläger hinsichtlich der Dauer der Schadensbehebung an der seiner ursprünglichen Schadensabrechnung zugrundeliegenden Art der
Reparatur festhalten lassen, welche ihm die Beklagte zu 2 bezahlt habe und die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nach vier Tagen zu einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt hätte.

Die Mietwagenkosten für die Dauer der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur könne er schon deshalb nicht verlangen, weil er damit eine andere, billigere Art der Wiederherstellung gewählt habe, deren Kosten er gerade nicht geltend gemacht habe. Verlange der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsehe, so könne er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.