Mit ihrem Begehren, eine Witwenrente aus der Unfallversicherung ihres ermordeten Ehemannes zu erhalten, scheiterte eine ehemalige Gastronomin italienischer Herkunft vor dem Landessozialgericht Stuttgart. Der 59jähige war vom gemeinsamen Sohn der Eheleute auf der Rückfahrt vom Steuerberater mit Benzin übergossen und angezündet worden. Dies sei kein Arbeitsunfall gewesen, entschieden nun die Stuttgarter Richter und verweigerten der Witwe die begehrte Hinterbliebenenrente.

Der Ermordete und seine Frau betrieben zwei Pizzerien, die beide auf den Namen der Frau geführt wurden. Der Mann war offiziell nur als Koch angestellt, es sprach aber viel dafür, daß er der eigentliche Inhaber des Betriebs gewesen war. Zu dem tragischen Gesehen kam es anläßlich einer Fahrt zum Steuerberater, auf der der 38jährige arbeitslose Sohn des Paares den Vater begleitete. Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn in ein einsames Industriegebiet und brachte das Fahrzeug unter Vortäuschung einer Fahrzeugpanne zum Stehen. Dann lockte er den Vater unter einem Vorwand nach hinten zum Kofferraum. Dort ergriff er einen zuvor bereitgelegten Zimmermannshammer und schlug mindestens achtmal auf den Kopf des Vaters ein, um ihn zu töten. Dieser trug schwere, jedoch nicht tödliche Verletzungen davon und versuchte zu fliehen. Der Sohn holte daraufhin aus dem Kofferraum einen Benzinkanister, übergoß den Vater mit dem Kraftstoff und zündete ihn an. Das Opfer erlag seinen schweren Verletzungen. Ursprünglich hatte der Sohn wohl geplant, auch sich selbst umzubringen. Dazu kam es jedoch nicht mehr. Er stellte sich der Polizei und wurde zwischenzeitlich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Witwe des Getöteten, die bereits Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bezog, verlangte in der Folge auch vom Unfallversicherungsträger eine Witwenrente. Schließlich habe sich das Geschehen auf der Rückfahrt vom Steuerberater, also im Rahmen einer Tätigkeit zugetragen, die unter Unfallversicherungsschutz stehe.

Das Stuttgarter Landessozialgericht negierte den geltend gemachten Anspruch.

Daß der Sohn gerade die Fahrt zum Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen, sei reiner Zufall. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe dies in keinem Zusammenhang. Wie sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn ergeben habe, sei die Tat von diesem lange geplant gewesen. Bereits in der Kindheit habe sich ein abgrundtiefer Haß gegen den Vater entwickelt. Es sei nicht gelungen, die familiären Probleme wie auch eine sexuelle Belästigung der Freundin und späteren Ehefrau des Sohnes durch den Vater, zu klären. Die Ermordung des Vaters stelle sich damit als ein gründlich vorbereitetes und planvoll durchgeführtes Verbrechen auf Grund familiärer Zerwürfnisse dar. Ursächlich für den Tod sei deshalb allein ein dem privaten Bereich zuzurechnender Vater-Sohn-Konflikt; ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht zu erkennen.

Beschluß des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22. November 2011, Az.: L 2 U 5633/10