In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um eine Busfahrerin, die nach dem Aussteigen aus dem Bus an einer Schulbushaltestelle auf Glatteis zu Fall kam. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte durch sein Urteil vom 15.10.2004 (9 U 116/04) die Entscheidung des Landgerichts und gelangte zu einer Quote von 2/3 zugunstender Busfahrerin.

Es sei zutreffend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt worden und das Eigenverschulden der Klägerin mit einem Drittel fehlerfrei gewichtet.

Zum Umfang der Winterwartungspflicht sei auf Entscheidungen bezogen auf eine Bushaltestelle abzustellen. Die Haltebucht habe schon generell werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr als (Schulbus-) Haltestelle gedient.

Da darüber hinaus für den Unfalltag seitens der Schulleitung erheblich Schulbusverkehr ( sechs Busse für eine Sonderveranstaltung ) veranlaßt worden sei, hätte jedenfalls für diesen Zeitraum der Gehweg so geräumt werden müssen, daß ein bei Anwendung gebotener Eigensorgfalt gefahrloses Erreichen und Verlassen der Bustüren möglich war.

Die Streupflichtverletzung der Beklagten sei ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen, denn diese sei in dem pflichtwidrig nicht gestreuten Bereich des Gehwegs zu Fall gekommen.

Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen würden, könne der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen sei; sofern nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang bestehe. Es sei nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich, daß der Benutzer einer nicht gegen Eis- oder Schneeglätte geschützten Gehwegfläche der vorhandenen Glätte wegen und nicht aus anderen Gründen zu Fall komme.

Das Eigenverschulden der Klägerin sei mit einem Drittel zutreffend, jedenfalls vertretbar gewichtet.

Der Senat verwies dazu auf seine Rechtsprechung zur begrenzten Überprüfbarkeit der erstinstanzlichen Haftungsabwägung nach § 254 BGB ( wie auch des Schmerzensgeldes ) gemäß Urteil vom 13.5.2003, Az 9 U 13/03.

Der an die Klägerin zu richtende Vorwurf bestehe – nur – darin, nicht durch – notfalls extrem – gesteigerte eigene Sorgfalt und vorsichtige Gehweise, wozu sie durch das Erkennen des ungeräumten Streifens und die Wahl dieses Weges aufgerufen gewesen sei, den Sturz vermieden zu haben.

Sei nach einem Schneefall zu erkennen, daß ein Weg weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut worden sei, so habe der Benutzer des Weges Anlaß zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht; komme er zu Fall, dann spreche dies (jedenfalls bei einem gesunden, nicht behinderten Menschen) in der Regel dafür, daß er die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen habe.