Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Beschluß vom 29.09.2011 (II-4 WF 20/11), daß einem Ehegatten in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten zustehe, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen verweigere.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren von Juli 1993 bis Februar 2011 miteinander verheiratet; seit etwa Oktober 2003 lebten sie getrennt voneinander. Das Vermögen der Antragstellerin bestand aus dem in ihrem Alleineigentum stehenden Haus N-Straße in T, das nach der Trennung zunächst von ihr und dem Sohn der Beteiligten bewohnt wurde. Im März 2007 wollte die Antragstellerin die Immobilie für 190.000,00 € verkaufen und forderte den Antragsgegner auf, hierzu gem. § 1365 BGB die Zustimmung zu erteilen. Diese wurde verweigert, weshalb die Antragstellerin beantragte, die Zustimmung des Antragsgegners gem. § 1365 Abs. 2 BGB vormundschaftsgerichtlich zu ersetzen; dem Antrag wurde – nachdem ein Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners in zwei Instanzen erfolglos geblieben war – durch Beschluß des Amtsgerichts Schwerte vom 8. 10. 2007 entsprochen. Nach Darstellung der Antragstellerin waren inzwischen die Kaufinteressenten abgesprungen, weshalb die Immobilie erst im Jahre 2010 für nur noch 179.000 € verkauft werden konnte.

Die Antragstellerin beabsichtigt, den Antragsgegner wegen des Differenzbetrages von 11.000,00 € zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 837,52,00 € auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, und hatte für das beabsichtigte Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hatte diesen Antrag durch Beschluß vom 28. 12. 2010 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte.

Dem stimmte das Oberlandesgericht Hamm zu.

Gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB könne sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen. Die Regelung sei hauptsächlich eine Schutzbestimmung im Interesse der Familiengemeinschaft und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie; daneben bezwecke sie auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen. Allerdings hebe das Gesetz die rechtsgeschäftliche Freiheit der Ehegatten auch im Hinblick auf die Geschäfte über das Vermögen im Ganzen nicht schlechthin auf. Es betrachte vielmehr lediglich beide Ehegatten als bestimmungsberechtigt darüber, ob solche Geschäfte trotz ihrer abstrakten Gefährlichkeit vorgenommen werden sollten.