Das Oberlandesgericht Celle urteilte am 22.09.2011 (6 U 117/10; PM), daß wenn ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung schreibe, diese unwirksam sei, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet sei und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handele.
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Erblasserin ein Testament verfasst und dieses vor ihrem Tode eigenhändig unterschrieben, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres „Hausstands“ einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto“ zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“
Der Senat hielt diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reiche aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen würden. Diese Voraussetzungen sah der Senat in der Abkürzung „D.O.“ nicht erfüllt. Hiernach biete „D.O.“ auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte“ verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin.
Darüber hinaus sei die Verfügung „mein Konto“ nach Ansicht des Senats auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.
Der Senat ließ die Revision nicht zu. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
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