In dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 08.01.2010 (11 U 27/06; PM) wurde das Land Nordrhein-Westfalen aus Gründen der Amtshaftung verurteilt, Schadensersatz in Höhe von ca. 700.000,00 wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits zu zahlen.
In dem vorausgegangenen Verfahren hatte der Kläger mit im Jahre 1984 erhobener Klage die beklagte Firma auf Bezahlung von vertragsgemäß erbrachten Transportleistungen in Anspruch genommen. Dieser Prozeß war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als am 01. Februar 2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren.
Der Kläger hatte seinen mit ca. 1,6 Millionen berechneten Ausfallschaden gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz erfolglos geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Klägers hin das landgerichtliche Urteil ab.
Nach Auffassung des Senats bestehe ein Amtshaftungsanspruch.
Die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befaßten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden, der allerdings erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurückbleibe.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
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