Das Thüringer Oberlandesgericht befand in seinem Urteil vom 18.8. 2004 – 2 U 1038/03, daß die Preisgabe von Telefondaten und Adressen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinhalten könne. Dies führe allerdings regelmäßig nicht zum Ausgeleich des immateriellen Schadens. Bei Übermittlungsfehlern der Telefongesellschaft liege nämlich zumeist nur leicht fahrlässiges Verhalten vor. Seelisch bedingte Verhaltensbeeinträchtigungen mit denen Schlafstörungen, Herzrythmusänderungen, Konzentrationsschwächen und andere Reaktionen einhergehen würden, die sich zu einer über mehrere Jahre andauernden Anpassungsstörung verfestigen würden, könnten unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsbeeinträchtigung gleichwohl die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen.
Da die Verlinkung nicht hergestellt werden kann, hier nachstehend das Wesentliche des Urteils:
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT:
„Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2.10.2003 – 9 O 2649/02 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den materiellen und immateriellen Schaden, der ihnen künftig aus der Veröffentlichung der Kundendaten des Klägers im örtlichen Telefonbuch Nr. 132 sowie der Online-Version des örtlichen Telefonbuches aus dem Herbst 2001 noch entstehen wird, zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.000,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: die Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) zu 1/20, die Klägerin zu 2 zu 2/20 und die Beklagte zu 17/20 zu tragen.
Der Kläger zu 1) hat 5 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu tragen. Die Klägerin hat weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu tragen. Umgekehrt hat die Beklagte 90 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 80 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu tragen. Im übrigen tragen die Beteiligten einschließlich der Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Feststellung, dass diese für die Folgen der Freigabe von Daten im Telefonverzeichnis verantwortlich ist, sowie Schmerzensgeld. Der Kläger, der mit seiner Familie von Sachsen nach Thüringen gezogen ist, stellte am 18.5.2001 bei der Beklagten den Antrag, ihm einen privaten Telefonanschluss bereitzustellen. Er bat darum, seine Daten nicht in das Telefonbuch einzutragen. Letzterer Hinweis wurde infolge eines Systemfehlers bei der Beklagten nicht umgesetzt. Als der Kläger den Tarif wechselte, wurde die Beklagte dessen gewahr. Mit Schreiben vom 25.7.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Ihrem Wunsch entsprechend führen wir zu Ihrer oben angegebenen Rufnummer keine Daten in unserem Kommunikationsverzeichnis.
Tatsächlich erschien die Rufnummer des Kläger im Herbst 2001 im örtlichen Telefonbuch Nr. 132 sowie im on-line Verzeichnis.
Der Kläger hat behauptet, er sei als Beamter der Kriminalpolizei mitsamt seiner Familie wegen eines Vorfalls in Sachsen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Sein Dienstherr habe deshalb seine Versetzung nach Thüringen bewirkt und den Umzug der Familie abgedeckt.
Durch die Aufdeckung der Daten sei die extreme psychische Belastung, die infolge der seinerzeitigen Bedrohung für ihn, für seine Frau und für seine Kinder entstanden sei, wiederaufgelebt. Er fürchte die Entlarvung seines jetzigen Wohnortes durch die Täter, die in 2003 wieder auf freien Fuß gesetzt werden sollten.
Für die Klägerin zu 2) schildert der Kläger zu 1) Alpträume, Schlafstörungen bis hin zu Depressionen. Der Kläger zu 1) behauptet, als Familienvater und Polizist einer Doppelbelastung ausgesetzt zu sein. Zur Bewältigung der Folgen habe er psycho-therapeutische und seelsorgerische Hilfe in Anspruch genommen. Er besuche Selbsthilfegruppen.
Die Kläger haben, als die Beklagte auf die Veröffentlichungsverantwortung der Streithelferin hinwies, dieser den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit beigetreten.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, 1.500,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2002 jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, 1.500,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2002 jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden , der ihnen künftig aus der Veröffentlichung der Kundendaten des Klägers im Örtlichen Telefonbuch Nr. 132 sowie der Online-Version des Örtlichen Telefonbuches aus dem Herbst 2001 noch entstehen wird, zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat sich der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte führt zur internen Organisation der Veröffentlichungspraxis aus, dass die von ihr aufbereiteten Daten praktisch durchgehend von der Streithelferin abgerufen werden. Diese dann beauftragt ihrerseits örtliche Verlage mit der Fertigung der lokalen Telefonbücher. Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, mit der Richtigstellung der Daten im Juli 2001 habe sie ihren Kausalbeitrag zurückgenommen, ein Verschulden entfalle. Die Streithelferin meint, die Kläger verhielten sich widersprüchlich, weil sie den angekündigten Umzug trotz der behaupteten Ängste noch nicht umgesetzt hätten. Die Streithelferin meint, sie könne auf fruchtbare Parallelen aus der Rechtsprechung zum Mietrecht verweisen. Das Landgericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 15.5.2003 durch Vernehmung des Zeugen Rudolph. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 45 ff.). Mit Urteil vom 2.10.2003 hat das Landgericht der Klage im wesentlichen unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von je 1.000,- stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin. Die Beklagte meint, für die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes fehle es an einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Von der Schwere des Eingriffs, Schuld und Motiv liege kein außergewöhnlicher Fall vor. Außerdem führe ihr Korrekturbemühen dazu, dass ihr nicht einmal fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Es liege zudem keine konkrete Gefährdung, sondern nur eine in weiter Ferne liegende Möglichkeit einer Gefahr vor. Die Streithelferin untermauert diesen Standpunkt, indem sie darauf hinweist, dass bei ca. 37 Millionen Telefonteilnehmern und einer Änderungsquote von 30% im Jahr ein nur marginales Versehen vorliege. Außerdem erläutert die Streithelferin ihren Standpunkt zu § 242 BGB. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 2.10.2003 – 9 O 2649/02 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie meinen unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung, das Regulierungsverhalten der Beklagten, die den Kläger verhöhne, könne bei der Bemessung des immateriellen Schadens nicht außer Ansatz bleiben. Die Kläger begehren im Wege der Anschlussberufung, der Klage unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfang stattzugeben. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Streithelferin betont, jede Form psychischer Erkrankung sei erstinstanzlich nachhaltig bestritten. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. 5. 2004 (Bl. 247d.A.) durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. Thelemann und B. Wienck. Die Öffentlichkeit wurde aus Gründen des Diskretionsschutzes ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2004 (Bl. 275 ff.) verwiesen. II. Die Rechtsmittel der Beklagten und ihrer Streithelferin sind zulässig, allerdings nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klagen sind jedenfalls zulässig. Bei den unbezifferten Schmerzensgeldklagen mit Untergrenze bewegen sich die Kläger im Rahmen des üblichen. Ausnahmsweise sind unbezifferte Anträge bei Ermessenspielräumen des Gerichts zulässig (BGHZ 4, 138, 142; BGHZ 45, 91; Gerlach VersR 2000, 527). Für Feststellungsklagen genügt es, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art, ihr Umfang, sogar ihr Eintritt ungewiss sind (BGH NJW 2001, 1432; NJW-RR 1988, 445). Die Kläger haben als Ursache für den Wohnungswechsel vorgetragen, der Dienstherr habe dies angesichts der Bedrohung des Klägers zu 1) für erforderlich erachtet und mitgetragen. Sie befürchten infolge der Veröffentlichung ihrer Daten ihre Entdeckung durch die Personen, die in der Vergangenheit Drohungen ausgesprochen haben. Dann aber kann ein weiterer Umzug geboten sein, es können auch Umsetzungsmaßnahmen gelinderen Ausmaßes angezeigt sein. Möglich ist schließlich auch eine Realisierung des Entdeckungsrisikos in vollem Umfang. Zutreffend hat auch das Landgericht dem Kläger zum Ausgleich des immateriellen Schadens einen Betrag von 1.000 zugesprochen. Der Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F., da das schädigende Ereignis in 2001 eingetreten war, mithin vor dem für die Änderung der schadensersatzrechtlichen Vorschriften maßgeblichen Zeitpunkt, § 8 Art. 229 EGBGB Der Anspruch folgt allerdings nicht schon aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, obwohl eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts hier vorliegt. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer wertenden Auslegung der Artt. 1, 2 GG durch die Rechtsprechung steht heute außer Zweifel. Es ist weiter anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht den Schutz von Daten mit abdeckt. So dürfen Krankenpapiere, Atteste oder Gutachten nicht gegen den Willen des Betroffenen weitergegeben werden (BGHZ 24, 72, 81; VGH Mannheim NJW 2001, 1082). Oft bildeten Tagebucheintragungen und ihre Veröffentlichung den Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten (BGHZ 15, 249; NJW 1987, 2667). Das gleiche gilt bei Briefen., wobei das Briefgeheimnis gesondert in der Verfassung sowie straf- und spezialgesetzlich geschützt ist. Zusammenfassend kann von einem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgegangen werden. Dies wird überlagert vom Diskretionsschutz des Privatbereichs, den der Bundesgerichtshof jüngst wieder ausdrücklich bestätigt hat (BGH VI ZR 404/02 Urteil vom 9.12.2003; BGH VI ZR 373/02 Urteil vom 9.12.03). Bislang ist die Veröffentlichung oder Geheimhaltung von Telefondaten einer richterlichen Würdigung – soweit ersichtlich – noch nicht unterzogen worden. Allerdings lassen sich der Rechtsprechung zum Lauterkeitsrecht Tendenzen entnehmen, die – den Schutzzonen des Persönlichkeitsrechts durchaus entsprechend – die Abwehr unberechtigter Anrufe im Privaten weitaus stärker ausgestaltet als bei Anrufen im gewerblichen Bereich (vgl. etwa BGH NJW 2004, 2080 Arbeitsplatz; BGH NJW-RR 2004, 978 vermutete Einwilligung). Auch das neue UWG ist dieser Differenzierung gefolgt, § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Gesetz und Rechtsprechung anerkennen mithin ein Recht, im privaten Raum nicht durch ungewollte Telefonanrufe gestört, vielleicht sogar belästigt zu werden. Für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, etwa Lehrer und Ärzte, Polizeibeamte, vielleicht auch Rechtsanwälte und Richter erscheint augenfällig, dass eine strikte Trennung von der Sphäre beruflicher Tätigkeit zur privaten Rekreation es gebietet, die Möglichkeit von Telefonanrufen im Privaten zu steuern. Auch Prominente oder Personen der Zeitgeschichte, die von spektakulären Glücks- oder Unglücksfällen betroffen sind, können das Bedürfnis haben, die Privatsphäre abzuschotten. Die Mitteilung der Telefonnummer, zumeist verbunden mit der Bekanntgabe der Wohnadresse ist ein wesentlicher Schlüssel, hier steuernd einzugreifen. Sind die Daten leicht zugänglich, dann ist die Organisation des Privaten als Ruhezone nur noch von der Zurückhaltung und dem Desinteresse der Mitbürger abhängig. In einer modernen Massengesellschaft mit abnehmenden Achtungsabständen erscheint dies unzureichend. Der Senat ist vor diesem Hintergrund der festen Überzeugung, dass das Recht, über die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Daten für eine telefonische Kontaktaufnahme wie auch das Recht zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Adresse absoluten Schutz gegenüber jedermann genießen muss, mithin als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist. Durch die unstreitig falsche Information, wie sie die Beklagte an die Streitverkündete weitergegeben hat, dass nämlich die Daten des Klägers entgegen dessen Wunsch veröffentlicht werden können, hat die Beklagte schuldhaft das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Egal welche Ursache zu dem Systemfehler führte, falsche Eingabe, unterlassene Eingabe, Änderung einer richtigen Eingabe in das System, in jedem Fall wurde die verkehrsübliche Sorgfalt nicht beachtet. Dieser Beitrag wurde auch nicht etwa, wie die Beklagte meint, dadurch zurückgenommen, dass die Beklagte später, als sie ihren Irrtum bemerkte, nun die richtige Information, die Daten nicht zu veröffentlichen, an die Streitverkündete weiterleitete. Denn dieses Verhalten verhinderte nicht, dass im örtlichen Telefonbuch wie im Internet die Daten veröffentlicht wurden. Ein Kausalbeitrag ist erst dann zurückgenommen, wenn die von ihm ausgehenden Wirkungen beseitigt sind. Hier wirkte indes die erste, fehlerhafte Information weiter. Folglich bleibt es bei der Haftung der Beklagten, selbst wenn diese sich später korrigierte und damit richtig verhielt. Denn das durch einen Fehler ausgelöste Fehlverhalten weiterer, in der Folge eingeschalteter Dritter lässt die Haftung dessen, der am Anfang der Kausalkette steht, unverändert fortbestehen. Er hat sogar auch für spätere Vertiefungen des Schadens einzustehen (vgl. etwa BGH VersR 71, 443). Ein Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens trotz Vorliegen des Haftungsbegründenden Tatbestandes scheidet aber deshalb aus, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes hier unterhalb des Schwellenwertes liegt. Es ist nämlich der Beklagten und der Streithelferin einzuräumen, dass die Rechtsprechung sei langem eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Voraussetzung erhebt, wobei neben Ausgleich und Genugtuung Prävention eine Rolle spielen kann (vgl. etwa Steffen NJW 1997, 10 ff.). Daran fehlt es. Es hat dem Landgericht genügt, und hierauf beruft sich der Kläger, dass die Veröffentlichung der Daten für den Kläger eine Schwebesituation einleitete. Er ist – aufgrund der Vorgeschichte – vor die Situation gestellt, abzuwägen, ob er die Voraussetzungen für einen erneuten Umzug in eine andere Anonymität schafft, mit den damit verbundenen Kosten und Aufwendungen und den immer verbleibenden Restrisiken, oder ob er sich und seine Familie der Gefahr des entdeckt Werdens über eine größeren Zeitraum aussetzt. Der Kläger hat sich – wohl mit seiner Familie – vorerst für ein Verharren entschieden. Das ist nicht etwa, wie die Streithelferin meint, widersprüchlich, sondern die vorläufige Wahl einer Alternative mit den – vielleicht vermeintlich – geringeren Kosten, aber eben um den Preis von Angst und Sorge. Auch wenn der Senat hier dem Kläger einräumt, dass damit auch eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität verbunden sein kann, stellt diese Wertung nur auf das Bild auf Seiten des Verletzten ab. Mit einzubeziehen ist darüber hinaus das Verhalten des Verletzenden. Dort handelt es sich um ein leicht fahrlässiges Vermittlungsversehen. Die Beklagte und die Streithelferin haben glaubhaft vorgetragen, dass bei mehr als 37 Millionen Telefonbucheinträgen eine Änderungsquote von 30% zu bewerkstelligen sei. Bei etwa 10 Millionen Datenübertragungen im Jahr liegen Übermittlungsfehler im Bereich des Menschlichen. Die Bewertung eines jeden Versehens als immateriellen, ausgleichspflichtigen Schaden kann in dieser Situation nicht durch präventive Zwecke gerechtfertigt werden. Sie führt allenfalls zur Lähmung des Systems Telekommunikation, weil die Erhöhung der Reibungskosten notwendig an die Nutzer weitergegeben würde. Eine Gesamtabwägung kommt deshalb trotz der dem Kläger einzuräumenden gravierenden Folgen vor dem Hintergrund geringfügigen Verschuldens und der Unmöglichkeit einer präventiven Steuerung zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Verletzung den Schwellenwert zur Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht überschreitet. Gleichwohl hat der Kläger Anspruch auf das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld, weil im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Gesundheit des Klägers in erheblicher Weise beeinträchtigt ist. Die Kläger machen nämlich weiter geltend, ihre Situation sei der der Schockschäden zu vergleichen. Das führt zu einer eigenständigen Anknüpfung, ob nämlich den Klägern ein Schadensersatzanspruch wegen Gesundheitsbeschädigung zuzubilligen ist. Auch hier ist Voraussetzung eine schwere Beeinträchtigung, etwas, was über das normale Maß hinausgeht (vgl. etwa Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Auflage Vor § 249, Rn. 71 mwN). Der Vortrag der Kläger war dabei trotz der vom Senat gegebenen Hinweise zunächst sehr offen. Er wurde dann hinsichtlich des Klägers dahin verdichtet, dass er unter erheblichen Angstzuständen und psychischen Beeinträchtigungen leide, die dauerhafte Behandlung bedingten und auch medikamentös therapiert würden. Die Klägerin hat von einer Offenlegung des Krankheitsverlaufs Abstand genommen. Der Senat hat somit nur hinsichtlich der Person des Klägers Beweis über Ausmaß und Umfang einer Erkrankung des Klägers durch Vernehmung des Hausarztes und der Polizeipsychologin erhoben. In Auswertung der Aussagen, die aus den selben Gründen, aus denen die Öffentlichkeit für die Dauer der Beweisaufnahme ausgeschlossen wurde, hier nur kursorisch und ergebnisorientiert zu erfolgen hat, kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der Zustand des Klägers erheblichen Krankheitswert hat. Mögen noch die Bekundungen des Hausarztes, die eine Mischung von Schlafstörungen und vegetativen Störungen glaubhaft und überzeugend beschreiben, neben der Verarbeitung der Traumata zu einem Befund unterhalb der Erheblichkeitsschwelle führen, so vertieft sich doch das Bild bei Einbeziehung der Bekundungen der Polizeipsychologin. Dort wird der Befund zwar auch noch nicht einem Krankheitsbild klar zugeordnet, doch haben die Verarbeitungsprobleme, die paranoid bis misstrauische Einstellung, über die Zeit nach Auffassung dieser Ansprechpartnerin schon zu einer Anpassungsstörung geführt. Diese hat für sich in Dauer und Intensität Krankheitswert. Bestätigt hat die Psychologin auch den eigenständigen Wert der Veröffentlichung der Daten. Dieser hat neben der Ausgangsstörung, dem verletzungsauslösenden Schuss des Klägers auf einen anderen Menschen, eine vertiefende, wenn nicht unabhängige Bedeutung. Damit scheiden die Überlegungen der Beklagten und der Streitverkündeten, das Ausgangserlebnis sei allein schadensursächlich, ein kausaler Beitrag der Datenveröffentlichung für die Verschlechterung der Gesundheit des Klägers sei entsprechend nicht feststellbar, als widerlegt aus. Der Schädiger muss den Geschädigten so nehmen, wie er ihn in der Situation der Verletzungshandlung findet. Eine etwaige Schadensgeneigtheit geht zu Lasten des Schädigers. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich der Senat davon leiten lassen, dass zwar – in der Permanenz von drei Jahren – eine erhebliche Anpassungsstörung vorliegt, dass diese aber nur knapp oberhalb des Schwellenwertes angesiedelt ist. Zu berücksichtigen bleibt, dass andere Komponenten, insbesondere das vorhergehende Schuss-Trauma, den Umfang des Schadens mitbestimmen. Berücksichtigt werden musste weiter der geringe Grad des Verschuldens auf Seiten der Beklagten. Hier liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor. Deshalb ist der vom Landgericht zugesprochene Betrag angemessen. Keine Erhöhung des Betrages folgt aus dem Prozessverhalten der Beklagten. Sie hat zwar, dass ist den Klägern einzuräumen, keine Gelegenheit ausgelassen, bestehende Zusammenhänge in Frage zu stellen. Angesichts der zahlreichen offenen Sach- und Rechtsfragen liegt dies indes im Bereich berechtigter Interessenwahrnehmung. Zinsen kann der Kläger gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 291 BGB verlangen. Nicht gegeben ist ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines bei ihr gegebenen immateriellen Schadens. Zwar ist der Senat der Überzeugung, dass aus den ausgeführten Gründen der Schutz des Persönlichkeitsrechtes auch die Freigabe bzw. die Geheimhaltung von Daten naher Angehöriger, hier im Verhältnis von Ehemann und Ehefrau, mit abdeckt. Aber hier gilt das bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers Ausgeführte: auch bei der Klägerin ist die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Für die Beurteilung einer Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt es an einer Grundlage im Tatsächlichen: die Klägerin hat sich geweigert, ihre Krankheitsgeschichte offen zu legen. Bei dieser bedeckten Haltung kann sie auch nicht erwarten, mit Hilfe der Gerichte einen Ausgleich für eine in Art und Umfang unbekannten Beeinträchtigung von einem Dritten, hier der Beklagten, zu erlangen. Der Feststellungsantrag ist sowohl im Hinblick auf den Kläger als auch im Hinblick auf die Klägerin begründet. Wie bereits betont, liegt der haftungsbegründende Tatbestand im Hinblick auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Jeder materielle Schaden, den die Kläger erleiden, weil die Beklagte hier die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht hat, ist zu ersetzen, auch wenn der Nachweis des Kausalzusammenhangs voraussichtlich nicht leicht fallen wird. Darauf kommt es aber nicht an. Hier haftet die Beklagte übrigens auch aus Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, wobei der Senat keinen Zweifel hat, dass die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Pflicht entsprechend § 328 BGB in den Schutzbereich des vom Kläger abgeschlossenen Telefondienstvertrages eingeschlossen ist. Hier muss sich die Beklagte übrigens das Verhalten der von ihr eingeschalteten Gehilfen im Rahmen des § 278 BGB zurechnen lassen. Bei künftigen immateriellen Beeinträchtigungen besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Schwellenwert erreicht wird. Die Beklagte und die Streithelferin gehen auch fehl, wenn sie meinen , der Feststellungsantrag sei nicht begründet, weil der erstinstanzlich vernommene Zeuge, ein der vorgesetzten Behörde angehöriger Polizeibeamter, keine konkrete Gefahr bestätigen konnte. Sie verkennen schlicht, dass der Sprachgebrauch des Zeugen für die rechtliche Wertung ohne Belang ist. Es kommt für den Feststellungsklage nicht darauf an, dass schon ein Feind des Klägers sich aufgrund des Telefonbucheintrags Kenntnis vom derzeitigen Wohnort des Klägers verschafft hat. Es genügt vielmehr die Möglichkeit, sich aufgrund künftiger Recherche Kenntnis zu verschaffen. Genau das aber hat der Zeuge in seiner Bekundung bestätigt. Diese Möglichkeit besteht auch noch nach Zeitablauf, und das genügt. Daher war die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Entsprechend den bisherigen Ausführungen ist die Anschlussberufung der Kläger ohne Erfolg. Die Höhe des dem Kläger vom Landgerichts zuerkannten Betrages ist angemessen und entspricht der Wertung des Senats, die Klägerin kann einen Anspruch schon dem Grunde nach nicht geltend machen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 9, 711, 713 ZPO.Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat hat die Entscheidung zum immateriellen Schaden gerade nicht auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestellt. Es handelt sich insoweit um die Beurteilung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall. Im Hinblick auf die übrigen Rechtsfragen, Vertragspflichtverletzung, materieller Schaden und Feststellungsklage ist weder eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennbar, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung. „
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