Das Oberlandesgericht Köln verurteilte einen in Aachen ansässigen Immobilienverwalter durch Urteil vom 19.01.2010 (24 U 51/09) zur Zahlung von 5.056,- € Geldentschädigung und Schadenersatz, weil er als verantwortlich dafür angesehen wurde, daß ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen worden waren.

Das Wohnung suchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet, weil es nach Aachen umziehen wollte und sich
für eine Besichtigung der Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Anders als das Landgericht Aachen sah das Oberlandesgericht die Klage als zulässig und auch in der Sache begründet an; der Wohnungsverwalter hafte daher auf Schadenersatz. In der 2. Instanz hatte der Verwalter zugegeben, daß die Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte; daher mußten zum Schluß keine Zeugen mehr vernommen werden.

Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt.

Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, daß ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evt. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, daß die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.

Dem einwand des Immobilienverwalters, daß er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, folgte das Gericht nicht. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Term ine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten hätten sich bei ihm melden müssen; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.

Der Senat erkannte hier schließlich nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten, sondern billigte auch eine Art Schmerzensgeld zu, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es hier nach Ansicht des Senats nicht an; für ihn ergab sich die Haftung schon nach der bürgerlichrechtlichen Vorschrift des § 831 BGB.