In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es in dem gerichtlichen Beschluß vom 30.12.2010 (II-2 Sdb (FamS) Zust. 34/10) um die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Der Antragsteller machte gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2) Ansprüche auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Seit dem Jahr 2003 gewährt er dem Vater der Antragsgegner, Herrn C, Hilfen nach dem BSHG bzw. SBG XII.
Der Antragsteller beabsichtigte, die Antragsgegner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen, und begehrte die Bestimmung des hierfür örtlich zuständigen Amtsgericht als Familiengerichts durch das Oberlandesgericht Hamm.
Die Antragsgegner waren der Auffassung, das Oberlandesgericht Hamm sei zur Bestimmung des zuständigen Familiengerichts nicht berufen, da keiner der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts habe. Hilfsweise ersuchen sie um Abgabe des Bestimmungsverfahrens an das I1 Oberlandesgericht I bzw. an das Oberlandesgericht G.
Für den Fall einer Sachentscheidung durch das Oberlandesgericht Hamm beantragten die Antragsgegner die Bestimmung entweder des Familiengerichts I-Mitte (Antragsgegner zu 1) oder des Familiengerichts G (Antragsgegnerin zu 2).
Das Oberlandesgericht Hamm befand, daß es entgegen der Auffassung der Antragsgegner zur Bestimmung des nach den §§ 113 I S. 2 FamFG, 36 I Ziff. 3 ZPO für das beabsichtigte Unterhaltsverfahren örtlich zuständigen Familiengerichts berufen sei.
Sei das angekündigte Unterhaltsverfahren noch nicht anhängig, erfolge die Gerichtsstandbestimmung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch dasjenige Oberlandesgericht, welches im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befaßt worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2008, Az: X ARZ 105/08). Hierbei handele es sich um das Oberlandesgericht Hamm, welches vom Antragsteller gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 37 I ZPO zum Zweck der Zuständigkeitsbestimmung angerufen worden sei.
Daß zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im hiesigen Gerichtsbezirk haben müßte, werde in diesem Zusammenhang aus Gründen der Prozeßökonomie nicht vorausgesetzt.
Eine Änderung dieser zu § 36 I Ziff. 3 ZPO entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Familienrechtsreform zum 01.09.2009 sei nicht zu erwarten. Denn der Wortlaut des § 36 I Ziff. 3 ZPO sei im Rahmen der Reform unverändert geblieben und über die Verweisung in § 113 I S. 2 FamFG auf Unterhaltsverfahren nach wie vor anwendbar.
In der Sache sei gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 36 I Ziff. 3 ZPO in Ausübung wohlverstandenen Ermessens das Amtsgericht Familiengericht – G als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Zum Familiengericht C2 hätten aktuell weder die Antragsgegner noch ihr Vater eine erkennbare räumliche Beziehung.
Demgegenüber spricht für das Familiengericht G der dort belegene allgemeine Gerichtsstand zumindest der Antragsgegnerin zu 2).
Die Entfernung für den Antragsgegner zu 1) zwischen I und G sei ebenso groß, wie sie sich für die Antragsgegnerin zu 2) in umgekehrter Richtung darstellen würde, wenn das Familiengericht I-Mitte als zuständiges Gericht bestimmt würde.
Schließlich lebe der Vater der Antragsgegner, von dem sich die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche ableiten würden, in H im Regierungsbezirk E. Auch zu diesem Wohnsitz liege das Amtsgericht – Familiengericht – G räumlich am nächsten.
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