In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Münster

[Urteil vom 27.11.2009 (59 C 3852/09)] ging es um die Verpflichtung auf Durchführung von Gartenpflegearbeiten und einer hierfür zugrundeliegenden mietvertraglichen Verpflichtung

Die Kläger hatten von dem Beklagten seit dem 15.5.2005 aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 6.4.2005 die Erdgeschosswohnung des Hauses M in N nebst Garten gemietet.

Gemäß § 28 des Mietvertrages war die Pflege des Gartens und des Vorgartens ausschließlich Sache der Mieter.

Im Garten des Grundstücks befanden sich hinter dem Haus u.a. ein großer Apfelbaum sowie ein Kirschbaum. Die beiden Bäume waren in den letzten fünf Jahren nicht mehr beschnitten worden. Äste und Zweige hiengen zum Teil sehr tief herunter, so daß man nicht mehr aufrecht darunter hergehen kann. Der Abstand zwischen den Ästen bzw. Zweigen und dem Boden betrug zum Teil nur noch etwa 1,30 Meter. Im Vorgarten befand sich eine Kugelrobinie.

Die Kläger behaupteten, daß der Baum im Vorgarten mittlerweile so weit hoch und breit gewachsen sei, daß er zum einen bereits die Fenster im Obergeschoss zum Teil verdecke und zum anderen den Lichteinfall in ihrem Wohnzimmer stark beeinträchtige. Teilweise reichten die Zweige dieses Baumes bis an die Hausmauer. Auch insoweit sei der Baumrückschnitt – ebenso wie bei dem Apfel- und Kirschbaum – aus gärtnerischer Sicht dringend geboten. Durch den unbeschnittenen Baum vor dem Haus werde der Gesamteindruck des Objekts in erheblicher Weise optisch herabgesetzt.

Die Gartennutzung hinten dem Haus werde erschwert, so z.B. seien die herunterhängenden Zweige beim Rasenmähen ein Hindernis. Die Äste und Zweige würden teilweise auch bereits über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück hinausragen. Die Bäume seien mittlerweile auch so groß und ausladend, dass sie nicht nur mittels einer Rosenschere bearbeitet werden könnten.

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Baumrückschnitt nicht zu der ihnen im Mietvertrag auferlegten Garten- und Vorgartenpflege gehöre. Sei – wie vorliegend – der Mieter lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, seien hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erforderten, wie z.B. Rasenmähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub. Somit ergebe sich bei einer derartigen Vertragsregelung für den Mieter nicht die Verpflichtung, den turnusgemäß erforderlichen Rückschnitt größerer Bäume vorzunehmen, die mittlerweile eine Größe von ca. 12-14 Metern erreicht hätten.

Das sah das Gericht anders und befand die Klage als unbegründet.

Die Kläger könnten von den Beklagten nicht den Rückschnitt der im Klageantrag aufgeführten drei Bäume verlangen.

Zunächst könne dahinstehen, ob der Rückschnitt gärtnerisch geboten sei. Selbst wenn der Rückschnitt gärtnerisch dringend erforderlich sein sollte, begründe dies keine Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern, einen Rückschnitt – auf eine bestimmte Höhe – vorzunehmen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Mietvertrag nicht.

Es sei auch unerheblich, ob der Baum im Vorgarten bereits die Fenster im Obergeschoß zum Teil verdecke oder Zweige dieses Baums die Hauswand erreichen oder ob Zweige und Äste der Obstbäume über die Nachbargrenze hinüber ragen würden – insoweit sei jedenfalls der Mietgebrauch der Kläger, die eine Erdgeschosswohnung gemietet hätten, nicht betroffen und beeinträchtigt.

Es liege auch durch den nicht vorgenommenen Rückschnitt keine optische Beeinträchtigung vor. Zunächst sei diesbezüglich zu sehen, daß die Frage des Umfangs der Schnittarbeiten an Bäumen auch eine Frage des Geschmacks sei – wie hoch und wie breit sie werden sollten. Darüber hinaus seien im Termin Fotos über den Zustand des Gartens bzw. Vorgartens in Augenschein genommen worden. Die Bäume würden sich danach durchaus in die übrige Umgebung einfügen; eine optische Beeinträchtigung sei nicht gegeben.

Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung der Gartennutzung, u.a. beim Rasenmähen, durch die herunter hängenden Äste der Obstbäume geltend machen würden, führe dies ebenfalls nicht zu einem Anspruch der Kläger auf Vornahme des Baumrückschnitts. Nach dem Mietvertrag sei keine Gehhöhe unter den Bäumen geschuldet. Soweit die herunter hängenden Äste insbesondere beim Rasenschneiden in der Nähe der Obstbäume stören würden, sei eine solche – für das Rasenschneiden auch nur vorübergehende kurze – Beeinträchtigung derart gering, daß sie hinzunehmen sei.

Auch hinsichtlich des Baums im Vorgarten, bei dem zwischen den Parteien streitig sei, ob er den Lichteinfall ins Wohnzimmer der Wohnung der Kläger stark beeinträchtige, könne letztlich dahinstehen, ob zu den vom Mieter übernommenen Gartenpflegearbeiten auch der Rückschnitt von Bäumen zähle. In der Rechtsprechung werde anscheinend überwiegend die Auffassung vertreten, daß unter den Gartenpflegearbeiten nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen seien, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern würden, wie z.B. Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub, daß andere Arbeiten hingegen wie z.B. ein ordnungsgemäßes Beschneiden der Bäume und der Büsche, zu dem ein Laie in der Regel gar nicht in der Lage sei, nicht darunter fallen würden (vgl. LG Detmold, Urteil vom 7.12.1988 – 2 S 180/88; AG Detmold, Urteil vom 14.4.1988 – 6 C 668/87; LG Hamburg, Beschluß vom 29.9.2002 – 316 T 66/02; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.10.2004 – I-10 U 70/04; LG Wuppertal, Urteil vom 16.9.1997 – 16 S 54/97). Teilweise werde aber auch die Ansicht vertreten, daß zur Gartenpflege auch das Beschneiden von Bäumen und Büschen gehöre (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 2.11.2004 – 2/11 S 64/04: in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt sei allerdings im Mietvertrag – anders als vorliegend – auf die Anlage 3 zu § 27 II. BVO (bzw. § 2 Nr. 10 BetrKV) Bezug genommen worden, wonach unter Kosten der Gartenpflege auch die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen gehören würden).

Auf diese Streitfrage komme es vorliegend letztlich nicht an. Die Kläger würden einen Rückschnitt des Baums bis spätestens zum 28.2.2010 verlangen. Die Kugelrobinie sei – wie das Foto zeige – derzeit sehr licht und trage keine vollen Blätter. Dies werde auch noch so bis zum 28.2.2010 sein. Soweit derzeit eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls vorliegen sollte, sei diese jedenfalls derart gering, daß sie hinzunehmen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Baum bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesens sei und dementsprechend auch seinerzeit kein ungehinderten Lichteinfall gegeben gewesen sei.

Ein fälliger Anspruch auf Rückschnitt des Baums sei daher nicht gegeben.