Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Beschluß vom 08.06.2010 (5 StR 181/11 ; PM) das Urteil des Landgerichts Hamburg (604 Ks 21/10) vom 9. Dezember 2010 gegen Jugendliche wegen tödlicher Messerattacke auf dem Hamburger S-Bahnhof.

Am 14. Mai 2010 hatten drei Jugendliche auf dem Hamburger S-Bahnhof „Jungfernstieg“ grundlos zwei dort wartende junge Männer körperlich angegriffen. Während einem der beiden Angegriffenen die Flucht gelang, stach der 16jährige Haupttäter mit dem Messer in Richtung Oberkörper des anderen Mannes. Der Stich traf diesen in die Brust; er verstarb binnen kurzer Zeit.

Der Hauptangeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Mitangeklagten, die den Messereinsatz nicht bemerkt hatten, wurden wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Beihilfe hierzu schuldig gesprochen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des wegen Totschlags verurteilten Haupttäters sowie eines Gehilfen durch Beschluß als unbegründet verworfen. Das Urteil wurde damit ebenso rechtskräftig wie die Verurteilung des dritten Jugendlichen, der keine Revision eingelegt hatte.