Das Verwaltungsgericht Trier wies in seiner Pressemitteilung auf das noch nicht veröffentliche Urteil vom 11.10.2011 (1 K 842/11.TR; PM) hin, in dem es darum ging, daß einem dessen Dienstschlüssel gestohlen worden war und für einen erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage des Gebäudes in Anspruch genommen wurde. Das Gericht erkannte, eine Ersatzpflich bestehe nur, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe.

Dies entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 11. Oktober 2011.

Zum Sachverhalt:

Eine Lehrerin hatte im Januar 2008 einen Schlüssel, mit dem sämtliche Klassenräume im Schulgebäude sowie die Turnhalle geöffnet werden konnten, in ihrem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeug in einem im Fußraum der Beifahrerseite liegenden Rucksack zurückgelassen. Das Fahrzeug wurde von Unbekannten aufgebrochen, der Rucksack mit dem Schlüssel gestohlen. Der für die Unterhaltung des betreffenden Schulgebäudes zuständige Landkreis Donnersberg holte daraufhin ein Angebot für den Einbau einer neuen Schließanlage ein, welches sich auf etwa 18.000,00 € belief und verlangte vom beklagten Land, daß dieser als Dienstherr haftungsrechtlich gegen die Lehrerin vorgehe und die von ihr eingetriebene Schadenssumme an den klagenden Landkreis auszahle.

Ohne Erfolg, so die Richter der 1. Kammer.

Zwar habe die Lehrerin dadurch, daß sie den Schlüssel nicht so aufbewahrt habe, daß er vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen sei, die ihr obliegende Dienstpflicht, die zur Diensterfüllung überlassenen Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, verletzt. Ein Beamter schulde dem Dienstherrn wegen einer Dienstpflichtverletzung jedoch nur dann Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Alleine der Umstand, daß die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack im Fahrzeug gelassen habe, rechtfertige jedoch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es entspreche nicht allgemeiner Lebenserfahrung, daß ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchsdiebstahl animiere, zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen sei. Das Zurücklassen des Rucksacks im Fahrzeug vermöge zwar den Vorwurf der einfachen, nicht jedoch den der groben Fahrlässigkeit zu begründen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.