Mit Urteil vom 16. Januar 2004 (8 U 1467/02; PM 127 E 2 – 2/04) bestätigte das Oberlandesgerichts Koblenz ein Urteil des Landgerichts Koblenz, wonach der Mörder der eigenen Ehefrau erbunwürdig in Bezug auf den Nachlaß sei. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof lehnte einen Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab.
Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Beklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes an seiner Ehefrau zusammen mit seiner damaligen Geliebten und deren Zwillingsbruder rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Aufgrund eines kurz vor dem Mord errichteten gemeinschaftllichen Testamentes war er Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden.
Die einzige Tochter des Beklagten und der Ermordeten, die kurz vor der Ermordung geboren worden war, verklagte ihren Vater – vertreten durch das Jugendamt – auf Feststellung der Erbunwürdigkeit und stützte die Klage auf den Mordtatbestand sowie darauf, daß der Beklagte das Testament erschlichen habe, als er bereits die Ermordung seiner Ehefrau geplant gehabte hätte.
Der Beklagte bestritt eine Beteiligung an dem Mord der Ehefrau und behauptete, seine frühere geliebte und ihr Bruder hätten ihn zu Unrecht belastet.
Das Gericht hatte dem gegenüber keinen Zweifel daran, daß der Erbunwürdigkeitsgrund der vorsätzlichen Tötung des Erblassers nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen würde.
Das Oberlandesgericht folgte insofern der Aussagen der beiden Mittäter, die nach Ansicht des Gerichts die Tatplanung und den Tatablauf wahrheitsgemäß geschildert und nicht versucht hätten, von ihrem eigenen Fehlverhalten durch unberechtigte Schuldzuweisungen gegen den Beklagten abzulenken. Beide Zeugen hätten das Tatgeschehen bei ihrer Vernehmung sichtlich bewegt geschildert und übereinstimmend dargelegt, daß der Beklagte den Mord an seiner damals schwangeren Ehefrau geplant habe und genauso wie sie selbst an der nach der Geburt des Kindes begangenen Tat beteiligt gewesen sei.
Im übrigen ging das Oberlandesgericht davon aus, daß die Feststellungklage rechtzeitig erhoben worden sei. Die im Gesetz vorgesehene Frist von einem Jahr beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem keine begründeten Zweifel mehr über eine Mittäterschaft des Beklagten bestanden hätten. Dies sei wegen der widersprüchlichen Angaben des Beklagten und seiner Mittäter im Strafprozeß erst mit der Verkündung des erstinstanzlichen Strafurteils des Landgerichts Koblenz am 15.08.2000 der Fall gewesen.
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