Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 13.07.2006 (B 7a AL 24/05 R) erneut klar, daߠder „große“ Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich der Abzweigungshöhe nicht für den Personenkreis gelte, der lediglich einer beruflichen Fortbildung nachgehe. Wie sich schon aus dem unveröffentlichen Beschluß des Bundessozialgerichts vom 21.07.1995 (11 RAr 5/95) ergebe, treffe der Begriff der Erwerbstätigkeit nur auf den zu, der einer Erwerbstätigkeit auch nachgehe, und zu diesem Personkreis gehöre nicht derjenige, der an einer beruflichen Fortbildung nachgehe.

Anderer Ansicht war das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 28.10.1998 (5 UF 169/98) und es wird wohl zu konstatieren sein, daß dies viele Familiengericht auch nach wie vor anders sehen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Landessozialgericht NRW vom 26.10.2000 (L 9 AL 162/99) hinzuweisen, in dem der kleine Selbstbehalt im Falle eines Umschülers bestätigt wurde.