Das Hessische Landessozialgericht führte in seinem Urteil vom 13.10.2004 (L 6 AL 465/02) aus, daß Eltern ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet seien, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichermaßen zu verwenden; nur soweit ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter der Kinder vorhanden sei oder aber der Kindesunterhalt aus dem Stamm des Kindesvermögens bestritten werden könne, entfalle die „gesteigerte“ (Unterhalts-) Verpflichtung der Eltern.

Die „gesteigerte“ Unterhaltspflicht finde ihre Grenze dort, wo dem Unterhaltspflichtigen nicht das Existenznotwendige zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfes verbleiben würde. In der – insbesondere familienrechtlichen – Rechtsprechung und –lehre werde einheitlich davon ausgegangen, daß dem Unterhaltsverpflichteten die Mittel für eine einfachste Lebensführung zum eigenen Unterhalt verbleiben müssen. Dieser Betrag werde als sog. „kleiner Selbstbehalt“ bezeichnet. Er sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, wobei hierzu Erfahrungs- oder Richtwerte herangezogen werden könnten, die in den unterschiedlichen Unterhaltstabellen und Leitlinien der Familiengerichte festgelegt würden. In diesen Leitlinien werde, was von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingenommen werde, ein Betrag angesetzt, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liege. Wie das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE 59, 30 sowie BSG vom 26. Juni 1986 – 7 RAr 44/84 – und vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 -) entschieden habe, könne bei der Abzweigung hinsichtlich der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten – hier der Klägerin – nach Maßgabe des gesetzlichen Unterhaltsrechts zur Deckung des eigenen angemessenen oder des eigenen notwendigen Bedarfes zu belassen seien, grundsätzlich schematisierte Werte zugrundegelegt werden. Dies könne – unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung – auch damit gerechtfertigt werden, dass Richtwerte dieser Art in der Praxis der Familiengerichte verbreitet seien (BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 – m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung des BSG sei die Beklagte nicht verpflichtet, gerade die Richtwerte zugrunde zu legen, von denen das OLG auszugehen pflege, das bei einem Unterhaltsrechtsstreit zwischen dem Sozialleistungsberechtigten und seinen unterhaltsberechtigten Kindern zu entscheiden hätte.

Ausreichend sei, wenn der zugrunde gelegte Wert geeignet sei, im Allgemeinen die Obergrenze zutreffend wiederzugeben. Das BSG habe es deshalb in ständiger Rechtsprechung gebilligt, wenn die Beklagte grundsätzlich einheitlich die in der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ enthaltenen Werte zugrundelege, welche bei den Familiengerichten eine besonders weite Verbreitung erlangt habe. Diese Rechtsprechung sei in jüngster Zeit ausdrücklich bekräftigt und – lediglich – im Hinblick auf die Besonderheiten eines im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten modifiziert worden

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den höheren Selbstbehalt, der nach der „Düsseldorfer Tabelle“ für eine Erwerbstätige vorgesehen sei, auch für die Klägerin während der Zeit der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme und als Bezieherin von UHG zugrunde zu legen.

In der Rechtsprechung werde (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1994 – 5 C 32/91 -) – wenn auch im anderen Kontext – davon ausgegangen, daß Umschüler und Erwerbstätige nicht gleichzustellen seien. Wie insoweit auch die Beigeladene zu 2) unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2000 (- L 9 AL 162/99) ausgeführt habe, bestünden maßgebliche Unterschiede zwischen der Situation der Klägerin als Teilnehmerin an einer Umschulungsmaßnahme und einer Erwerbstätigen. Die typischerweise bei Erwerbstätigen anfallenden Mehraufwendungen – wie etwa Fahrtkosten oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, die als sog. Werbungskosten steuerlich absetzbar seien – hätteen Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme und Bezieher von UHG nicht, weil in der Regel – wie auch hier bei der Klägerin – die Fahrtkosten (zumindest weitgehend) und Aufwendungen für Arbeitsmittel von der Beklagten übernommen würden.

Aber auch im Hinblick auf die sog. „Anreizfunktion“ des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige sei eine Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, die – anders als Erwerbstätige – nicht für einen Lebensunterhalt aufzukommen hätteen, erführen einen finanziellen Anreiz für die spätere Erwerbstätigkeit nur insoweit, als die Bildungsmaßnahme möglichst in der vorgegebenen Zeit erfolgreich beendet werden solle, damit anschließend der Versuch gelinge, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren; dies mit der Folge, daß für den eigenen – und soweit Leistungsfähigkeit gegeben sei – auch für den Unterhalt der Kinder wieder selbst gesorgt werden könne. Auch insofern erscheine es nicht gerechtfertigt, der Klägerin den höheren Selbstbehalt des Erwerbstätigen zuzubilligen.