In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

[Urteil vom 10.02.2011 (VII ZR 185/07)] verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht erhaltener Zahlungen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft und begehrte ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft entstanden sei. Im Revisionsverfahren stitten die Parteien nur darüber, ob etwaige Forderungen verjährt seien.

Die Klageschrift war am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangen. Am Montag, dem 7. Februar 2005, war der Klägerin die Gerichtskostenanforderung zugegangen. Die italienische Muttergesellschaft der Klägerin zahlte die Gerichtskosten mit Überweisungsauftrag vom 16. Februar 2005 an die Deutsche Bank in Neapel, wobei als Valutadatum der 17. Februar 2005 angegeben wurde. Der angeforderte Betrag ging am 23. Februar 2005 bei der Justizkasse ein. Die Klageschrift wurde am 11. März 2005 zugestellt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf une wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Das Berufungsgericht hatte die geltend gemachten Ansprüche für verjährt erachtet.

Die reguläre Verjährungsfrist habe gemäß § 195 BGB drei Jahre betragen und sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen. Durch die Zustellung der Klageschrift am 11. März 2005 habe deshalb der Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr gehemmt werden können. Auf eine bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da die Zustellung der Klageschrift nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. Denn eine Klage sei dann nicht mehr als demnächst zugestellt zu betrachten, wenn ein Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen habe. Als geringfügig in diesem Sinne werde im Regelfall eine Zeitspanne von höchstens 14 Tagen angesehen. Für den hier vorliegenden Fall, daß die Zustellungsverzögerung darauf beruhe, daß der Gerichtskostenvorschuss noch einzuzahlen sei, bedeute dies, daß eine geringfügige Zustellungsverzögerung nur dann angenommen werden könne, wenn zwischen dem Zugang der gerichtlichen Anforderung und dem Zahlungseingang ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen liege. Es habe nach Zugang der gerichtlichen Kostenanforderung allein der Klägerin oblegen, dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei der Justizkasse eingehen würde. Das ihr zuzurechnende Verhalten der Muttergesellschaft in Neapel sei als nachlässig zumindest im Sinne von leichter Fahrlässigkeit anzusehen. Denn die Anweisung zur Überweisung sei erst zehn Tage nach Zugang der Kostenanforderung erfolgt. Nach einer so langen Zeit des Zuwartens sei es fahrlässig darauf zu vertrauen, daß der Betrag bis zum 21. Februar 2005 (= Montag) bei der Justizkasse in Berlin eingehen würde. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klage getan habe.

Dem folgte der Bundesgerichtshof in einem entscheidenden Punkt nicht.

Die Zustellung der am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift sei am 11. März 2005 noch demnächst im Sinne von § 167
ZPO erfolgt; damit träte die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin nach § 204 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 ein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreite (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 2000 – VII ZR 116/99; vom 27. Mai 1999 – VII ZR 24/98; vom 12. Januar 1996 – V ZR 246/94; vom 1. Dezember 1993 – XII ZR 177/92; vom 6. April 1972 – III ZR 210/69). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung sei auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögere (BGH, Urteile vom 20. April 2000 – VII ZR 116/99; vom 25. Februar 1971 – VII ZR 181/69; OLG München).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es nach diesen Grundsätzen nicht insgesamt auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse an. Die Klägerin habe hiervon allenfalls eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Es könne dahinstehen, innerhalb welcher Zeit die Klägerin die Überweisung nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses hätte veranlassen müssen, ohne nachlässig zu handeln. Selbst wenn man, was eher fern liege, fordere, daß die Überweisung bereits am 8. Februar 2005, also einen Tag nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, hätte veranlasst werden müssen und man darüber hinaus annehmen wollte, daß die Klägerin einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstages hätte sicherstellen müssen, wäre der Vorschuß erst am 9. Februar 2005 bei der Gerichtskasse eingegangen. Tatsächlich sei er am 23. Februar 2005, mithin nur 14 Tage später eingegangen. Selbst wenn man unterstelle, daß diese 14 Tage in vollem Umfang auf eine Nachlässigkeit der Klägerin beruhen würden, wäre die Zustellung nach den oben genannten Grundsätzen noch demnächst erfolgt.

Der Senat könne nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts sei demnach aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.