Das Oberlandesgericht Dresden befand in seinem Urteil (15 U 2216/02), daß die Bezeichnung des Anwalts als „abgebrochener Richter“ keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründe. Zwar habe die Bezeichnung ehrverletzenden Charakter, entscheidend seien aber die Umstände, unter denen sie gefallen sei. Im konkreten Fall hatten sich der Anwalt und sein vormaliger Vermieter angebrüllt.

De Parteien waren in eine lautstarke Auseinandersetzung über das Befahren des Treppenhauses mit Rollerblades durch den Kläger verwickelt geweseb, bei der es auch zu körperlichen Berührungen gekommen war. Das Oberlandesgericht urteilte, daß die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Rechtsanwalts aber nicht von so erheblichem Gewicht sei, daß diesem ein Schmerzensgeld zuerkannt werden könne.

Die vom Kläger behaupteten körperlichen Übergriffe hatte der Senat für unbewiesen angesehen. Insoweit stand die Darstellung des Klägers gegen die Aussage des Beklagten. Eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit einer der beiden Schilderungen hatte das Gericht nicht gewinnen können.

Der Beklagte hatte sich zuvor im übrigen aufgrund einer Anzeige des Beklagten wegen desselben zu verantworten gehabt und wurde freigesprochen.