Der Bundesgerichtshof entschied am 01.06.2011 (VIII ZR 91/10; Nr. 95/2011), daß die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstelle, daß sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertige. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelte das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last falle, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgehe, daß er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Ferner entschied der Senat, daß die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginne. Der Verjährungsbeginn setze nicht voraus, daß dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt sei, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen dürfe.
Die Beklagten zu 1 bis 3 waren seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg gewesen, in dem auch der Beklagte zu 4 gewohnt hatte. Nach dem Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten.
Die Beklagte zu 1 hatte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Die Klägerin hatte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hatte die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hatte das Oberlandesgericht der Widerklage stattgegeben, die Berufung der Klägerin hatte es zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg.
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