Bundesgerichtshof entschied durch Versäumnisurteil vom 06.07.2011 (VIII ZR 317/10)

[Pressemitteilung Nr. 121/11] über den erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung.

Die Beklagte war Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben war ausgeführt, daß die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshofs bekräftigte seine Rechtsprechung, daß dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan werde, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, daß er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, daß der Vermieter die Person bezeichne, für die die Wohnung benötigt werde, und das Interesse darlege, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe. Zudem bräuchten Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt worden seien oder die ihm sonst bekannt seien, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.