Der Bundesgerichtshof befaßte sich in seinem Urteil vom 28.09.2011 gemäß der Pressemitteilung Nr. 148/11 mit der Frage, in welcher Höhe eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen als Sicherheitszuschlag möglich sei.
Die Kläger waren Mieter, die Beklagte war Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger tragen der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegeng Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, daß eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB sei, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstelle. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen sei dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings könne bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes bestehe kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten „Sicherheitszuschlag“ von 10 %.
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