Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 04.05.2011 (VIII ZR 195/10; Nr. 74/2011) verjähren Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.

Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren. Später erfuhren sie, daß sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen waren.

Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hatte der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten worden waren, die Zahlung von 2.687 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshofs entschied – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen –, daß der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasse, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt habe.