Gemäß der PressemitteilungNr. 149/2011 entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.09.2011 (VIII ZR 326/10), daß ein Vermieter Anspruch auf den Einbau von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen habe.
Die Klägerin des Verfahrens war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hatte. Das Anwesen war mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wurde über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfaßt.
Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, daß sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage hatten die Vorinstanzen stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, daß die Beklagte den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden habe. Ein Anspruch ergebe sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO).
Diese Norm erfasse entgegen der Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründe auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
Zudem bestehe gemäß § 554 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, daß es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere könne es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden müsse, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden müsse und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden können.
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