In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm befand das Gericht durch Urteil vom 21.04.2009 (9 U 129/08), daß, wenn die Beschleunigung eines Grillfeuers mit flüssigem Brennspiritus zunächst einem gemeinsamen Plan mehrerer daran beteiligter Jugendlicher entsprÄnge, das gefährliche Tun (Ingerenz) zu einer haftungsbegründenden Verpflichtung, diesem auf diese Weise geschaffenen Gefahrenrisiko für sämtliche Beteiligte aktiv entgegen zu wirken, führen würde.

Erleide einer der am Grillvorhaben Beteiligten durch den Spiritus schwere Brandverletzungen, müsse sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegen halten lassen; die übrigen würden als fahrlässige Nebentäter dem Geschädigten auf Ersatz haften. Dabei würden die Nebentäter eine Haftungseinheit bilden.

Zum Sachverhalt:

Am 29. März 2005 wollten die damals zwischen 14 und 17 Jahre alten Jugendlichen hinter dem Bahndamm gemeinschaftlich grillen. Zwecks Beschleunigung des Feuers entschloß man sich dazu, eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen, was so auch geschah. Ein erster Schuß Spiritus in die Feuerstelle durch einen der Jugendlichen zeigte nicht die gewünschte Wirkung. Sodann griff sich ein anderer die Spiritusflasche und schüttete erneut Spiritus in das Feuer, was zu einer großen Stichflamme führte. Der Jugendliche ließ die Spiritusflasche zu Boden fallen, dabei benetzten einige Tropfen Spiritus die Kleidung des Geschädigten. Dessen Kleidung entzündete sich und der Jugendliche L1 erlitt schwere Brandverletzungen. Die dafür anfallenden Heilbehandlungskosten des beliefen sich bisher auf 27.915,55 €, deren Ersatz die Krankenversicherung (Klägerin) zu 3/4 verlangte.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht befand, daß dem Landgericht darin zuzustimmen sei, daß mangels vorsätzlicher Körperverletzung eine Haftung des Beklagten aus Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausscheide.

Der Beklagte hafte jedoch aus §§ 823 Abs. 1, 840 BGB, weil er ebenso wie die weiteren Jugendlichen fahrlässiger Nebentäter der Körperverletzung sei.

Der Beklagte sei aufgrund vorangegangenen gefährlichen Tuns (Ingerenz) verpflichtet gewesen, gegen die durch den Spirituseinsatz durch I entstehende Gefahr einzuschreiten und ihn von dem Beschleunigen des Feuers mit Brennspiritus abzuhalten.

Die pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten sei auch ursächlich für die Körperverletzung der Jugendlichen geworden.

Eine Rechtfertigung der fahrlässigen Körperverletzung des Jugendlichen durch den Beklagten wegen stillschweigender Einwilligung komme ferner ebenso wenig in Betracht wie eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr.

Allerdings sei gemäß § 254 BGB als anspruchsminderndes Mitverschulden anzulasten, daß der Geschädgte sich bewußt und mithin in vorwerfbarer Weise einer Selbstgefährdung ausgesetzt habe, indem er sich an dem gefahrenträchtigen Einsatz von flüssigem Brennspiritus im Rahmen des gemeinsamen Grillens beteiligt habe.

Im Ergebnis führt sei festzuhalten, daß jeder der vier Jugendlichen im Innenverhältnis mit einem Anteil von ¼ an dem hälftigen Schaden zu beteiligen sei.