Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 14.11.2003 (V ZR 102/03; Pressemitteilung 136/03 v. 14.11.2003) über die Ansprüche eines Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem Nachbargrundstück zu entschieden.

Die Parteien waren Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten standen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fielen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück.

Der Kläger behauptete, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen Garten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen.

Der Kläger hatte die Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden und Halten der Kiefern auf einer bestimmten Höhe und zur Beseitigung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige beantragt; weiter hatte er von den Beklagten die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52 € für den zusätzlichen Reinigungsaufwand verlangt.

Das Amtsgericht hatte die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von 14 m zu halten, festgestellt; weiter hatte es die Beklagten zur Beseitigung der von einem der Bäume in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück des Klägers herüberragenden Zweige verurteilt. Im übrigen hatte es die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers war erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg gehabt, als das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern jährlich zurückzuschneiden, aufgehoben hatte.

Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich.

Nach der Entscheidung des BGH können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlußfrist abgelaufen sei.

Allerdings komme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geboten erscheine. Auch könne der Eigentümer nach dem Ablauf der Ausschlußfrist nicht zu duldende Einwirkungen auf sein Grundstück, selbst wenn sie auf dem weiteren Höhenwachstum der Bäume beruhten, nach §§ 906, 1004 BGB abwehren.

Die Beseitigung herüberragender Zweige könne der Eigentümer nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigten.

Wegen des Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück könne der Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben.

Der Nadel- und Zapfenfall gehöre ebenso wie der Laub- und Blütenfall zu den „ähnlichen Einwirkungen“ im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür sei der Nachbar als „Störer“ im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB allerdings nur verantwortlich, wenn sich die Nutzung seines Grundstücks nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung halte. In diesem Fall müsse der benachbarte Grundstückseigentümer daraus folgende Einwirkungen auf sein Grundstück, die dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigten, nicht dulden; könne er sie jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abwehren, stehe ihm ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige.

In dem konkreten Fall wies der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zurück, soweit er mit dem Rechtsmittel sein Ziel weiterverfolgt hatte, die Beklagten zum Zurückschneiden der Kiefern und zum Abschneiden des in ca. 5 m Höhe ungefähr 0,4 m auf sein Grundstück herüberragenden Astes zu verpflichten.

Dagegen hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als der Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgewiesen worden war.

Im Umfang der Aufhebung wies der Senat die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Es müsse nun aufklären, ob die Kiefernnadeln die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers verstopfen und das Verschließen des Gartenteichs notwendig gemacht hätten. Falls das zuträfe, müsse das Berufungsgericht abwägen, ob der Kläger das entschädigungslos hinzunehmen habe.