Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.07.2011 (VIII ZR 337/10) ist ein Mieterhöhungsverlangen nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

In dem Fall war der Beklagte seit dem 1. Juli 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 begehrte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Mietspiegelfeld I 2 des B. Mietspiegels 2007 die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 388,28 € um 58,92 € auf 447,20 €. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klagewabweisungsbegehren weiter. .
Die Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof ging zwar davon aus, daß das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, daß die Klägerin ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt habe. Daß die Klägerin darin noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug nehme, obwohl im Amtsblatt der Stadt Berlin wenige Tage zuvor bereits der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden sei, führe entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, daß es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehle. Vielmehr handele es sich – ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 11/07 und vom 11. März 2009 – VIII ZR 316/07) – um einen bloß inhaltlichen Fehler.
Entgegen der Auffassung der Revision habe die Klägerin auch nicht versäumt, die Wohnung des Beklagten in das einschlägige Mietspiegelfeld des Mietspiegels einzuordnen, denn das Mieterhöhungsverlangen nehme auf die „Kategorie I 2“ Bezug.
Zu Recht rüge die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht bei der Einordnung der Wohnung innerhalb der Spanne des Mietspiegelfeldes erheblichen Sachvortrag des Beklagten rechtsfehlerhaft übergangen habe.

Der Beklagte hätte geltend gemacht, daß Einrichtungsgegenstände in Küche und Bad (Fliesen, neues Handwaschbecken und eingebaute Badewanne) nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden seien. Vielmehr habe er sie gegen Abstandszahlung von den als Zeugen namentlich benannten Vormietern erworben; die Parteien hätten mit Rücksicht auf diese Übernahme von Einrichtungen in der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 1996 zum Mietvertrag festgehalten, daß etwaige vom Vormieter übernommene Einrichtungen als nicht zur Mietsache gehörig und vom Mieter eingebracht gelten sollten. Auf diesen – auch schon in der ersten Instanz gehaltenen und bereits vom Amtsgericht verfahrensfehlerhaft übergangenen – entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Se-natsurteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 315/09.) hin hätte das Berufungsgericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei es insoweit unerheblich, daß die Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag, auf die sich der Beklagte zur Untermauerung seines Sachvortrags bezogen habe, nicht erkennen lasse, ob und welche Einrichtungsgegenstände der Beklagte tatsächlich von den Vormietern übernommen habe. Dies ändere nichts daran, daß der Beklagte schlüssig eine für die Entscheidung des Rechtstreits erhebliche Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt habe.