In dem Verfahren vor dem Landgericht Coburg ging es um die Frage der Haftung eines Grundstückseigentümers für einen gefährlichen Zaun. Das Landgericht Coburg wies die Klage einer Siebenjährigen gegen den Eigentümer eines Zauns auf 7.500,00 € Schmerzensgeld und über 6.000,00 € Schadenersatz ab (Urteil vom 06.04.2011; 21 O 609/10) . Das zum Unfallzeitpunkt sechsjährige Mädchen hatte sich an die Eisenstange einer Umzäunung gehängt und war mit der Strebe zu Boden gefallen. Dabei zog sie sich schwere innere Verletzungen zu. Das Landgericht stellte fest, daß der Beklagte die Umzäunung nicht weitergehend hätte sichern müssen.

.Zwar habe der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, daß andere nicht zu Schaden kämen. Dies gelte jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks. Zwar müsse man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen könnten. Im vorliegenden Fall sei jedoch festzustellen, daß nur selten im Jahr – hier wegen einer öffentlichen Veranstaltung in der Nähe des Anwesens des Beklagten –  Kinder an der Umzäunung anzutreffen seien. Auch habe der Beklagte nicht damit rechnen müssen, daß sich sechsjährige Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden. Der Umstand, daß der Vater der Klägerin abgelenkt gewesen sei und somit nicht habe rechtzeitig eingreifen können, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Das Verhalten des Mädchens stelle eine so offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes dar (das Kind hatte sich an eine Eisenstange gehängt), daß der Beklagte dagegen keine Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Einem vernünftigen Erwachsenen hätte sich aufdrängen müssen, daß die Strebe einer solchen Belastung möglicherweise nicht standhalten würde.