Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in seinem Beschluß vom 26.05.2011 (II-2 WF 126/11) wieder einmal mit dem Versorgungsausgleich zu befassen.

Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsteller bezog seit dem 01.01.2002 eine Rente aus der bei der Antragsgegnerin bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung. Am 22.06.2010 schloß der Antragsteller vor dem Amtsgericht einen Vergleich, durch den er sich verpflichtete, beginnend mit dem Monat Oktober 2009 nachehelichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 234,- € monatlich bis zum Monat Juni 2010 einschließlich, in Höhe von 486,- € monatlich von Juli 2010 bis einschließlich Juni 2011 und ab Juli 2011 in Höhe von 100,- € zu zahlen.

Grundlage des Vergleichs war, daß der Antragsteller ab Juli 2010 eine Aussetzung der infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingetretenen Rentenkürzung erreichen könne und eine um 486,14 € höhere Bruttorente erzielen könne, wenn er noch im Juni 2010 den entsprechenden Antrag gemäß §§ 33, 34 VersAusglG beim Amtsgericht einreichen würde.

Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Anpassungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ging am 16.03.2011 beim Amtsgericht ein. Gleichzeitig hatte der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Aus der Begründung des Antrages ging hervor, daß der Antragsteller die rückwirkende Durchführung des Anpassungsverfahrens ab dem Monat Juli 2010 begehrte.

Mit dem angefochtenen Beschluß versagte das Amtsgericht dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe teilweise, weil eine Anpassung nur für den Zeitraum April 2011 bis Juni 2011 erfolgen könne, nicht hingegen für den Zeitraum Juli 2010 bis März 2011.

Gegen diesen Beschluß wandte sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren, dem Antragsteller auch Verfahrenskostenhilfe für sein Anpassungsbegehren betreffend den Zeitraum Juli 2010 bis März 2011 zu bewilligen.

Das Oberlandesgericht Hamm erachtete die Beschwerde des Antragstellers als begründet.

Dem Antragsteller sei neingeschränkte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG zu bewilligen. Denn der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines Anpassungsverfahrens habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrages auf Durchführung des Anpassungsverfahrens gemäß §§ 33, 34 VersAusglG sei es genauso wie für einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich, Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit eine Anpassung Aussicht auf Erfolg habe. Denn das Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedürfe keines bezifferten Antrages, § 23 Abs. 1 FamFG.

§ 23 Abs. 1 FamFG gelte für alle Familiensachen ausgenommen die Ehesachen und die Familienstreitsachen. Vielmehr reiche es aus festzustellen, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Durchführung des Anpassungsverfahrens selbst bestehe. Das sei vorliegend der Fall, wie das Amtsgericht zutreffend im Rahmen seiner nicht angegriffenen Teilbewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgestellt habe. Es sei dann Sache des Hauptsacheverfahrens, von Amts wegen zu prüfen, inwieweit die Anpassung des Versorgungsausgleichs zu erfolgen habe.