Mit dem Urteil des Kammergerichts vom 14.07.2011 (12 U 149/10) dürfte festzuhalten sein, daß auch die eigenmächtigte und nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte Inbesitznahme einer Garage – in Anlehnung an die „kalt“ geräumte Wohnung – als unerlaubte Selbsthilfe zur verschuldensunabhängigen Haftung des Vermieters führen kann.

Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09- dargestellten Grundsätze , so das Gericht, seien auch auf die eigenmächtiger Inbesitznahme einer Garage durch den Vermieter ohne gerichtlichen Titel anwendbar.

Die – in dem konkreten Fall – nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer u.a. mit Reifen, Motor- und Getriebeteilen und Werkzeug vollgestellten Garage und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet.

Der Vermieter, der eine Garage in Abwesenheit des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels durch verbotene Eigenmacht in Besitz nehme, habe sich aufgrund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich werde oder nachweislich eine Verschlechterung an herauszugebenden Gegenständen eintrete. Er müsse aufgrund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, daß er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der geräumten Gegenstände aufstelle und deren Wert schätzen lasse. Komme er dem nicht nach, habe er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel seien.

Es dürfte einleuchten, daß bei einer Garagenräumung, wie im vorliegenden Fall geschehen, nichts Anderes gelten darf, als bei einer Wohnraumräumung.

In dem Verfahren hatte die Mieterin behauptet, daß sich in der Garage eine komplette Werkstattausrüstung einschließlich Kfz-Ersatzteile und Motoren befunden habe und es sich insofern um einen Wert in Höhe von 53.435,00 € gehandelt habe. Dem gegenüber hatte der Vermieter behauptet, in der Garage solle sich ausnahmslos nur wertloser Abfall befunden haben, nämlich alte Autoreifen und alte Motor- und Getriebeteile.