Das Oberverwaltungsgericht NRW wies durch Beschluß vom 05.07.2011 (16 E 484/11) den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe, da der der Kläger gegen die Auferlegung von Rundfunkgebühren für die Monate August bis November 2009 den Nachweis schuldig geblieben sei, schon,  wie behauptet,  „vor August 2009“ einen Befreiungsantrag bei der GEZ gestellt zu haben. Der Kläger habe abgesehen von der einfachen unsubstantiierten Behauptung keinen konkreten Sachverhalt geschildert, wann genau und in welcher Weise er „vor August 2009“ einen solchen Antrag gestellt haben wolle. Damit fehle es schon im Ausgangspunkt an einem Anhalt dafür, daß sein Begehren doch hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.

Ebenso verhalte es sich, soweit die Rundfunkgebührenerhebung für den Monat Dezember 2009 in Rede stehe. Der Kläger habe sich nicht gegen die  mangels Anbringung eines Eingangsstempels allerdings nicht aus der Akte ersichtliche  Darstellung des Beklagten gewandt, der vom 23. November 2009 datierende Befreiungsantrag sei erst am 29. Dezember 2009 bei der GEZ eingegangen. Daher bestünden derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Gebührenerhebung für den Monat Dezember 2009 rechtswidrig sein könnte, denn nach § 6 Abs. 5 Halbs. 1 RundfGebStV beginne die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht am Ersten des Monats, der dem Monat folge, in dem der Befreiungsantrag gestellt worden  d.h. der GEZ zugegangen  sei.

Schließlich fehle es auch an jeglicher Substantiierung der klägerischen Behauptung, er habe schon im Februar 2010 einen weiteren Befreiungsantrag gestellt. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten gehe lediglich ein Telefonat und eine schriftliche Eingabe des Klägers hervor, die beide im Mai 2010 erfolgt seien. Wann genau und wie im Februar 2010 ein Befreiungsantrag gestellt worden sei, habe der Kläger nicht durch Nennung von Einzelheiten verdeutlicht. Auch mit der Beschwerde seien wie auch zu den oben genannten Punkten  keine Konkretisierungen erfolgt, aufgrund derer doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers angenommen werden könnte.