In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es darum, daß der  Angeklagte, dem besonders schwerer Brandstiftung, versuchte räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahl in 3 Fällen vorgeworfen wurde, an einem der Verhandlungstage bei Aufruf der Sache nicht erschienen war.

Die Verteidiger des Angeklagten teilten nach telefonischer Rücksprache mit diesem mit, er werde in etwa 45 Minuten erscheinen. Daraufhin erließ die Strafkammer einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO. Nachdem der Angeklagte sodann aber im Gerichtssaal erschienen war, wurde das Verfahren gegen ihn wieder mit dem Hauptverfahren verbunden, der Haftbefehl aber nicht aufgehoben.

Mit der gegen den Haftbefehl am selben Tag eingelegten Beschwerde machten die Verteidiger des Angeklagten geltend, dieser habe verschlafen, weil er bereits seit zwei Tagen an postoperativen Schmerzen nach einer ca. einen Monat zuvor durchgeführten Leistenoperation gelitten habe. Er habe deshalb in den beiden Nächten zuvor kaum geschlafen. Medikamente habe er nicht kaufen können, da ihm am Ende des Monats die finanziellen Mittel für die erforderliche Zuzahlung gefehlt hätten. Der Erlaß des Haftbefehls verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung der polizeilichen Vorführung sei als milderes Mittel zur Sicherung der Hauptverhandlung ausreichend gewesen.

Die Strafkammer half der Beschwerde nicht ab. Der Angeklagte sei derart unzuverlässig, daß eine Aufhebung des Haftbefehls nicht riskiert werden könne. Zudem habe er selbst eingeräumt, regelmäßig zu kiffen

Das Oberlandesgericht Köln befand in seinem Beschluß vom 08.07.2008 (2 Ws 326/08), daß die statthafte und zulässige Beschwerde unbegründet sei.

Der Angeklagte sei bei Beginn der Hauptverhandlung ausgeblieben. Eine Verspätung um 55 Minuten sei erheblich.

Die Verspätung des Angeklagten sei auch nicht genügend entschuldigt. Entscheidend sei insoweit darauf abzustellen, ob es dem Angeklagten nicht habe zugemutet werden können, pünktlich vor Gericht zu erscheinen. Daß er infolge von Schmerzen daran gehindert gewesen sei, mache er selbst nicht geltend. Er berufe sich nur darauf, verschlafen zu haben, weil er in der Nacht wegen Schmerzen keine Nachtruhe gefunden habe. Gerade dann sei aber von ihm zu erwarten gewesen, daß er sich einen Wecker gestellt hätte oder auf sonstige Weise sein rechtzeitiges Aufwachen sicherstellt hätte. Im übrigen fehle jede Konkretisierung, die eine Überprüfung seines Vorbringens ermöglichen würde. Es sei völlig offen, wann genau und wo eine entsprechende Operation durchgeführt worden sei. Auch sei nicht dargetan, daß er einen Arzt aufgesucht habe, wozu bei akuten postoperativen Schmerzen hinreichender Anlass bestanden hätte. Schließlich habe der Angeklagte auch in der zuvor stattgefundenen Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht in keiner Weise auf bestehende Beschwerden hingewiesen. Der Angeklagte sei zwar nicht verpflichtet, seine Entschuldigung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Er müsse aber zumindest konkrete Tatsachen vortragen, die eine weitere Überprüfung erlaubten. Das sei auch innerhalb der vom Senat eingeräumten Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme nicht geschehen.

Die Anordnung von Zwangsmitteln sei auch erforderlich gewesen, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen, da bei verständiger Würdigung der Umstände nicht erwartet werden konnte, daß der Angeklagte pünktlich zu den Fortsetzungsterminen erscheinen würde. Wie er selbst eingeräumt habe, habe er noch in der Woche vor Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig gekifft. Nach dem insoweit maßgeblichen Eindruck des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer sei der Angeklagte bereits an den vorangegangenen Tagen der Hauptverhandlung müde und antriebsarm gewesen, was sich bekanntlich mit einem vorangegangenen Konsum von Rauschmitteln durchaus vereinbaren lasse.

Der Erlaß des Haftbefehls sei auch verhältnismäßig geblieben, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen. Zwar scheide die Anordnung der Haft aus, wenn die weniger einschneidende Maßnahme einer Vorführung ausreiche. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, daß sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage erstrecke. Es sei aus organisatorischen Gründen unzumutbar, einen Angeklagten, der nicht in der Lage sei, rechtzeitig aufzustehen, regelmäßig vorführen zu lassen. Zudem sei im Hinblick auf den Drogenkonsum des Angeklagten nicht einmal gewährleistet, daß er am Morgen vor dem Termin zu Hause angetroffen werden könne. Hinzukomme, daß sich die Haft nur auf wenige Tage erstrecken werde, da das Ende der Hauptverhandlung alsbald zu erwarten sei.