In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln warf die seinerzeitige Klägerin dem sie operierenden Arzt diverse Behandlungsfehler vor. Der Senat befand durch Urteil vom 28.06.2000 (5 U 182/97), daß auch nach ergänzender Beweiserhebung keine Behandlungsfehler des Beklagten festgestellt werden könnten. Auch die Aufklärungsrügen würden der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß dem Beklagten bei der Erstoperation, die er selbst durchgeführt habe, in der Zeit vor der Entscheidung zur Revisionsoperation oder während der Revisionsoperation, die von Privatdozent Dr. C. vorgenommen worden sei, schadensursächliche Behandlungsfehler unterlaufen seien.

Daß der operative Eingriff am rechten Eierstock medizinisch indiziert gewesen sei, sich das Unterlassen der Operation vielmehr als Behandlungsfehler dargestellt hätte, habe das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehme, auf der Grundlage der Begutachtung durch den erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Bo. festgestellt.

Gleiches gelte für die Rüge der Klägerin, der Eingriff hätte nicht im Wege der Laparotomie, sondern mittels Laparoskopie durchgeführt werden müssen. Daß die Laparotomie im Jahr 1990 das Standardverfahren bei der Entfernung eines Eierstocktumors gewesen sei, habe auch der Sachverständige Prof. Dr. B. bestätigt. Er habe die Indikation des Beklagten, der eine Öffnung der Bauchhöhle für erforderlich gehalten habe, mit der überzeugenden Begründung nicht beanstandet, daß auch bei einer 30jährigen Person ein Eierstocktumor nicht mit letzter Sicherheit als benigne diagnostiziert werden könne und bei einer Laparoskopie die nicht sicher auszuschließende Gefahr besteht, daß – möglicherweise bösartiger – Tumorinhalt in die freie Bauchhöhle gelange.

Ein Behandlungsfehler des Beklagten während der Operation sei nicht bewiesen. Es bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, daß die nach der Operation aufgetretenen Blutungen durch ein Fehlverhalten des Beklagten während des Eingriffs verursacht worden seien.

Was die Blutungen in der Bauchdecke angehe, mußmaße die Klägerin zu Unrecht unter Hinweis auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme von Prof. M., die Blutungen seien durch eine falsche Plazierung eines Wundhakens während der Operation entstanden. Hierzu habe der Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem Ergänzungsgutachten eingehend ausgeführt, daß bei der Erstoperation Wundhaken erst nach Eröffnung des Bauchraumes eingesetzt würden, wobei die Haken sämtliche Schichten der Bauchdecken erfassen und nicht nur isoliert die Muskulatur. Damit sei – wie der Sachverständige überzeugend dargetan habe – eine Blutung in den Bauchdecken durch eine Verletzung mit den Wundhaken ausgeschlossen.

Fehl gehe auch der Vorwurf der Klägerin, während der Operation sei der Uterusfundes durch eine unsachgemäße Handhabung der Instrumente verletzt worden, und die dadurch verursachte Blutung hätte der Beklagte noch während der Operation erkennen und beheben müssen.

Insbesondere könne mit den Sachverständigen nicht allein aufgrund der Tatsache, daß es insoweit zu Nachblutungen gekommen sei, auf eine Unachtsamkeit des Beklagten geschlossen werden. Die Blutung aus der Stichverletzung in der Gebärmutterwandung könne vielmehr – wie der Sachverständige Prof. Dr. B. dargelegt habe – auf eine in der Analyse des Blutgerinnungsstatus nicht faßbare verzögerte Gerinnung zurückzuführen sein, was insbesondere deswegen nicht fernliege, weil bei die Klägerin eine Thromboseprophylaxe durchgeführt worden sei.

Auch soweit es die Blutungen in den Bauchdecken betreffe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie vom Beklagten vermeidbar fehlerhaft gesetzt oder zumindest fehlerhaft nicht mehr während der Operation gestillt worden seien. Durch die Öffnung der Bauchdecke würden zwangsläufig Blutgefäße zerstört, könnten durchreissen und wüden dann die Ursache für subfasziale Bauchdeckenhämatome bilden.

Auch vorwerfbare Behandlungsfehler bei der Revisionsoperation seien nicht bewiesen. Daß die Operation notwendig gewesen sei, stelle die Klägerin nicht in Frage.

Ohne Erfolg rüge die Klägerin, im Verlauf der Revisionsoperation sei ihr ohne medizinische Notwendigkeit der rechte Eierstock entfernt worden. Es stehe nicht fest, daß der Klägerin tatsächlich – wie sie behauptet – der rechte Eierstock bei der Nachoperation vollständig entfernt worden sei. Bereits der Sachverständige Prof. Dr. Bo. habe dargelegt, daß der Eierstock sich aufgrund der durch die erforderliche Nachoperation bedingten Beeinträchtigungen zurückgebildet haben könne und deswegen bei der 1992 in den USA durchgeführten Laparotomie nicht mehr sichtbar gewesen sei.

Die Klägerin sei auch zutreffend aufgeklärt worden.