In dem Verfahren vor dem ging es um einen Fall des EC-Kartenmißbrauchs. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Beschluß vom 10.02.2011 (III-3 RVs 103/10) die Entscheidung des Landgerichts.

Am Tattag hatte die Mutter des Angeklagten nach Geschäftsschluß die Geschäfts- und Büroräume Bank gereinigt. Der Angeklagte hatte sie hin und wieder begleitet und ihr bei der Erledigung von Reinigungsarbeiten geholfen. Zum Tatzeitpunkt hielt er sich wiederum mit seiner Mutter dort auf und half ihr bei Reinigungsarbeiten. Dabei bat sie ihn, den Inhalt eines Papierkorbes in einen Müllsack zu entleeren und den Sack nach draußen zu bringen, wo er von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt werden sollte. In diesem Papierkorb entdeckte der Angeklagte ein schwarzes Kästchen, das seine Aufmerksamkeit erregte. Er entleerte zunächst den Inhalt des Papierkorbes in den Müllsack, brachte diesen nach draußen, nahm anschließend außerhalb der Sichtweite seiner Mutter das Kästchen an sich und öffnete es. Darin entdeckte er eine EC-Karte und einen Briefumschlag, in dem sich der dazugehörige PIN befand. Die Kontounterlagen und die EC-Karte waren am Morgen des Tattages nach Kündigung seines Geschäftskontos von dem – später – Geschädigten dem Mitarbeiter Bank ausgehändigt worden.

Das Kästchen samt Inhalt war dann – wohl versehentlich und in Unkenntnis der darin befindlichen EC-Karte nebst PIN – in den Papierkorb in den Geschäftsräumen der Bank gelangt, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, wer das Kästchen darin entsorgt hatte.

Der Angeklagte nahm die EC-Karte samt PIN an sich und tätigte sodann in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 18:00 Uhr damit bei zwei verschiedenen Banken Abhebungen in Höhe von 400 bzw. 500 €. Danach warf er die EC-Karte weg. Das Geld gab er für eigene Zwecke aus und kaufte davon auch Alkohol. Die Mutter des Angeklagten verlor aufgrund dieses Vorfalls ihren Arbeitsplatz bei der Bank.

Das Landgericht hatte unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen Diebstahls und Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Oberlandesgericht wies die eingelegte Revision als offensichtlich unbegründet zurück.

Die Feststellungen würden die Verurteilung des Revisionsführers wegen Diebstahls der EC-Karte aus dem Papierkorb in den Räumen der Bank tragen.

Tatobjekt des Diebstahls gemäß § 242 StGB ist eine fremde bewegliche Sache. Bei der EC-Karte handelte es sich für den Revisionsführer um eine solche. Der Revisionsführer hatte an der EC-Karte kein Eigentum. Die Karte war aber auch nicht herrenlos, sondern stand im Eigentum der kartenausgebenden E Bank. In wessen Eigentum eine Sache steht, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 12 zu § 242; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rdnr. 5 zu § 242 StGB jeweils m. w. N.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die EC-Karte zwischenzeitlich im Eigentum des ehemaligen Karteninhabers stand (so Staudinger-Marburger, BGB, Bearbeitungsstand 2009, Rn. 41 zu § 783 BGB), des Zeugen K, der sie am Tattag der E Bank zurückgegeben hatte. Jedenfalls war das Eigentum an der Karte spätestens mit der erfolgten Rückgabe an den für die E Bank handelnden Mitarbeiter E3 wieder an diese zurückübertragen.

 

Der Wille des Eigentümers (Bank) könne lebensnah nur so ausgelegt werden, daß vor dem Hintergrund der Tatsache, daß persönliche Daten auf EC-Karten gespeichert seien, durch die der Zugang zu Konten eröffnet werde, die Eigentumsaufgabe nur mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen solle.

Eine EC-Karte sei ferner nicht geringwertig im Sinne von § 248a StGB. Es bedürfe für die Strafverfolgung daher keines Strafantrages.

Der objektive Verkehrswert einer EC-Karte bzw. Code-Karte sei zwar aber nicht messbar, aber es entfalle die Geringfügigkeit aufgrund des funktionellen Wertes der Karte infolge der eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der PIN.