In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob ein penetrant riechender Fluggast wegen einer Unzumutbarkeit für die anderen Mitreisenden von dem Flug ausgeschlossen werden kann. Das Gericht befand durch Urteil vom 31.07.2007 (I-18 U 110/06), daß sich ein Beförderungshindernis nicht nur für den Fall der Gefährdung der Flugsicherheit, sondern auch grds. angenommen werden darf, daß ein Fluggast so penetrant rieche, daß die von ihm ausgehende Geruchsbelästigung für die anderen Passagiere nicht mehr zumutbar sei. Insofern sei aber eine – sicherlich hoch anzusetzende – Schwelle für dieses Beförderungshindernis zu berücksichtigen.

Gleichwohl gab das Gericht der Klage auf Schadensersatzklage teilweise statt, da der Senat der Auffassung war, daß dem Stationsmananger beim Einchecken des Klägers ein solches Beförderungshindernis in jedem Falle hätte auffallen müssen. Daher hätte er den Kläger beim Einchecken auf diesen Umstand hinweisen müssen, um diesem Gelegenheit zu geben, diesem Beförderungshindernis abzuhelfen. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger auch ohne weiteres in der Lage gewesen, sich ein frisches Hemd anzuziehen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch seine Koffer in unmittelbarem Besitz hatte. Da das Leistungshindernis nach Meinung des Stationsmanagers durch ein Wechseln des Hemdes zu beseitigen gewesen wäre, habe er dem Kläger diese Möglichkeit, doch noch am Flug teilnehmen zu können, leichtfertig genommen.

Wegen dieser Pflichtverletzung der Beklagten stehe dem Kläger jedoch nur ein Anspruch auf Ersatz der Übernachtungskosten zu, während die weiteren Schadenspositionen nicht begründet seien.

Schadensersatz für einen „vertanen“ Urlaubstag seiner Ehefrau stehe dem Kläger nicht zu. Bei diesem Schaden handele es sich nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung um einen immateriellen Schaden (vgl. EuGH NJW 2002, 1255 sowie BGH NJW 2005, 1047), der nur unter den Voraussetzungen des § 651 f Abs. 2 BGB einen Geldanspruch gewähre. Die Voraussetzungen des § 651 f Abs. 2 BGB seen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten keine Pauschalreise, sondern lediglich Hin- und Rückflug zum Urlaubsort gebucht hätten.

Ob dem AG darin beizupflichten sei, daß der Kläger seinen Verdienstausfall für einen Arbeitstag nicht schlüssig dargetan habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls könne ein Verdienstausfallschaden eines Freiberuflers ausschließlich auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung gestützt werden. Ob und gegebenenfalls inwieweit dem Kläger durch den Verlust eines Arbeitstages ein Verdienstausfallschaden entstanden sei, könne der Senat nicht prüfen, weil der Kläger sich erklärtermaßen unter Berufung auf das Steuergeheimnis weigere, dem Gericht gegenüber Angaben zu seinen Einnahmen und Betriebsausgaben zu machen. Insoweit helfe es auch nicht weiter, daß der Kläger bereit sei, diese Angaben gegenüber einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen zu machen, denn ein Sachverständigengutachten zum Verdienstausfallschaden wäre nur dann beweiskräftig, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten die von ihm festgestellten Betriebseinnahmen und Ausgaben auflisten würde, womit der Kläger jedoch erklärtermaßen nicht einverstanden sei, weil dann das Gericht über die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten Einblick in seine Vermögensverhältnisse erhalten würde.

Damit bliebe im vorliegenden Fall nur die Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen, dass sich in der Mitteilung des sachverständigen Prüfungsergebnisses erschöpfe, aber nicht aufzeige, wie dieses Prüfungsergebnis gewonnen worden sei. Ein solches Sachverständigengutachten einzuholen erübrige sich jedoch, weil es ohne jeden Beweiswert wäre (vgl. BGHZ 116,47).