Das Amtsgericht Köln gab in seinem Urteil vom 22.02.2005 (201 C 386/04) einer Räumungsklage, der eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens aufgrund Lärmbelästigungen zugrundelag, statt.
Das Gericht führte aus, das zwischen den bestehende Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen der Klägerin vom 09.08.2004 und 18.10.2004 beendet worden.
Die Klägerin sei nach den §§ 543 I, 569 II BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Nach diesen Vorschriften könne jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen und ein solcher wichtiger Grund liege vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig störe, so daß dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Diese Voraussetzungen lägen bereits unstreitig vor, da die Beklagte die Vorfälle, welche Anlaß zur fristlosen Kündigung vom 18.10.2004 gewesen seien, nicht bestritten habe. Diese Vorfälle seien gekennzeichnet durch ständiges lautstarkes Zuknallen von Türen zur Nachtzeit und lautstarke Streitigkeiten zwischen der Beklagten und ihrem Sohn. Dabei habe die Beklagte unstreitig ihr störendes Verhalten noch verstärkt, wenn es zu Beschwerden gekommen sei. So habe sie unstreitig den Streit mit ihrem Sohn am 27.07.2004 in stärkerem Umfange fortgesetzt, nachdem sie von Mitmietern dazu aufgefordert worden sei, ruhiger zu sein. Ebenso habe sie, nachdem Mitmieter Prügeleien zwischen der Beklagten und ihrem Sohn am 01.08. beanstandet hätten, anschließend noch laut die Musikanlage aufgedreht. Das von der Klägerin für die Zeit vom 27.07. bis 11.09.2004 beschriebene regelmäßig lautstarke Streiten mit ihrem Sohn, und Türenknallen insbesondere zur Nachtzeit, sei für die Mitbewohner des Hauses unzumutbar gewesen, insbesondere deswegen auch, weil die Beklagte selbst durch die Klageerhebung nicht veranlaßt worden sei, ihr Verhalten zu ändern und deswegen für jedermann erkennbar sei, daß die Störungen sich weiter fortsetzen würden, wenn die Klägerin gezwungen wäre, noch die Frist für eine ordentliche Kündigung einzuhalten.
Darüber hinaus habe die Beweisaufnahme auch ergeben, daß bereits die Kündigung vom 09.08.2004 berechtigt gewesen. Die zu den Lärmstörungen vernommene Zeugin habe bestätigt, daß die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle in der Zeit vom 10.07. bis 26.07.2004 sich tatsächlich so abgespielt hätten. Die Zeugin habe dies noch genau gewußt, weil sie aus Anlaß dieser Vorfälle ein Beschwerdeschreiben an die Klägerin verfaßt habe, in dem diese Vorfälle im einzelnen aufgelistet seien. Die Aussage der Zeugin wird bestätigt durch die Aussage eines weiteren Mieters.
Eine weitere Zeugin habe auch bestätigt, daß die Beklagte gedroht habe, ihr die Zähne einzuschlagen und diese Drohung zunächst gegenüber einem Wohnungsnachbarn der Zeugin ausgesprochen habe und dann unmittelbar gegenüber der Zeugin wiederholt habe.
Gemäß § 721 ZPO sei der Beklagten zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit noch eine den Umständen nach angemessene kurze Räumungsfrist zu bewilligen gewesen. Diese sei auch für die anderen Mieter des Hauses zumutbar, da diese jetzt sicher sein könnten, daß im Hinblick auf das Räumungsurteil Störungen nur noch vorübergehend erfolgen würden. Für die Klägerin selbst sei die Gewährung einer Räumungsfrist deswegen zumutbar, weil nicht auch noch zusätzlich Probleme bei den Mietzahlungen vorgetragen seien.
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