In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um eine Sorgerechtsstreitigkeit, bei welcher das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 07.06.2011 (II-2 WF 118/11) die sofortige Beschwerde der Großmutter des minderjährien Kindes zurückwies.

Dem Verfahren ein von dem Jugendamts wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung eingeleitetes Verfahren vorausgegangen.

Die Kindesmutter war Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für das nichteheliche Kind. Der Kindesvater, der im Methadonprogramm war, hatte zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nur zwei Besuchskontakte wahrgenommen. In der Anhörung vor dem Amtsgericht äußerte die Kindesmutter u. a., sie sei bereit, das Kind abzugeben, wenn die Mutter des Kindesvaters, die Antragstellerin, es in ihre Obhut bekomme.

Auch der Kindesvater äußerte, er halte diese Lösung für die beste. Die an Gerichtsstelle anwesende Großmutter des Kindes, – die Antragstellerin – äußerte des weiteren, daß sie bereit sei, das Kind zu betreuen und sich für die nächsten 20 Jahre um das Kind zu kümmern und die Mutterstelle einzunehmen.

Das Amtsgericht hatte daraufhin ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt das u. a. zum Gegenstand hatte, ob für den Fall der Herausnahme des Kindes die Antragstellerin als Vormund in Betracht komme und in der Lage sei, das Kind aufzuziehen.

Die Antragstellerin beantragte, gem. § 7 FamFG als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen zu werden.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 3 FamFG würden nicht vorliegen. Es gehe im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage des Sorgerechtsentzuges. Für diesen Fall werde das Gericht auch zu erörtern haben, ob die Antragstellerin als Großmutter als Vormund in Betracht komme. Dies gebe aber keine Veranlassung, sie als Beteiligte heranzuziehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie sei als Großmutter durchaus unmittelbar betroffen, da sie Vormund des Kindes werden könne. Sie sei auch in die Begutachtung mit einbezogen worden zwecks Prüfung, ob sie als Vormund in Betracht komme.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte das Oberlandesgericht und führte aus, daß die Großmutter in dem Sorgerechtsentzugsverfahren nicht nicht unmittelbar betroffen.

In Verfahren betreffend die elterliche Sorge seien die Großeltern grundsätzlich nicht Beteiligte i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da es am Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit fehle. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stelle die Regelung klar, daß eine Beteiligung nur dann zu erfolgen habe, wenn subjektive Rechte des einzelnen betroffen seien, womit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen gemeint sei. Es genüge nicht, daß lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt würden oder daß die Entscheidung rein mittelbare Auswirkungen habe. Eigene subjektive Rechte der Großeltern seien bei Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht betroffen, da diese grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts seien .

Eine unmittelbare Betroffenheit ergebe sich auch nicht daraus, daß für den Fall der Sorgerechtsentziehung die Antragstellerin als Vormund in Betracht komme.

Im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens sei noch offen, ob und bejahendenfalls zu welchen Maßnahmen es nach § 1666 BGB kommen werde. Weiterhin sei auch für den Fall der Entziehung der elterlichen Sorge noch unklar, ob das Familiengericht im selben Verfahren über die Person des Vormunds entscheidee. Dies folge auch nicht zwingend aus dem Inhalt des Gutachtenauftrags, da dieser nur vorsorglich auf die Frage zur Person eines möglichen Vormunds erstreckt worden sei. Bereits aus diesen Gründen könne derzeit nicht festgestellt werden, daß Rechte der Antragstellerin unmittelbar betroffen seien.

Die Frage, ob in dem Verfahren über die Auswahl des Vormunds die Antragstellerin Beteiligte oder nur Anzuhörende sei, könne daher vorliegend offen bleiben. Daß Großeltern als Verwandte bei der Bestellung eines Vormundes grundsätzlich in Betracht zu ziehen seien, zumal hier die Äußerungen der Kindeseltern im Termin beim Amtsgericht so verstanden werden könnten, daß für den Fall des Entzugs der elterlichen Sorge die Antragstellerin als Vormund i. S. v. § 1776 BGB benannt sein solle, so daß sie nur unter den Voraussetzungen des § 1778 BGB übergangen werden dürfe, habe auch das Amtsgericht nicht verkannt.

Eine Hinzuziehung der Antragstellerin komme auch nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG oder § 7 Abs. 3 FamFG in Betracht, da weder im FamFG noch im BGB oder anderen Gesetzen eine Beteiligung der Großeltern vorgesehen sei.