Oberlandesgericht Köln bestätigte in seinem Beschluß vom 25.03.209 (2 Ws 129/09) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung und erläuterte, daß die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen habe.

Wie die Strafkammer in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt habe, habe der Verurteilte gegen die ihm erteilten Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen.

Besonders gravierend sei aus Sicht des Senats der Rückfall in den Drogenkonsum seit November 2008, den der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung durch die Kammer am 25.02.2009 selbst eingeräumt habe. Sein Erklärungsversuch, nach einem Streit mit seinen Eltern seien die Drogen wieder auf seinen Weg gekommen, zeige, daß der Beschwerdeführer – der wegen Cannabiskonsums im Juli 2008 schon in Hauptverhandlungshaft habe genommen werden müssen – die Weisung zur Drogenabstinenz nicht ernst genommen habe. Auf den Vorhalt, daß er weder die Drogenscreenings zuverlässig habe durchführen lassen, noch irgendwelche Bemühungen zur Durchführung der Drogentherapie entfaltet habe, habe der Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei Erklärung zu nennen gehabt, obwohl ihm nach dem Bewährungsbeschluß die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen stehen mußten.

In der mangelnden Therapiemotivation habe die Kammer mit Recht Anlaß zu der Besorgnis gesehen, daß der Beschwerdeführer wieder straffällig werde. Da die Straftaten u.a. der Finanzierung des Konsums von Cannabis gedient hätten, liege es auf der Hand, daß der fortgesetzte Drogenkonsum neue Straftaten befürchten lasse.

Weniger einschneidende Maßnahmen als der Widerruf der Bewährung würden ausscheiden. Veränderungen in der Lebensführung des Beschwerdeführers, die es rechtfertigen könnten, gemäß § 26 Abs. 2 JGG vom Widerruf abzusehen, seien nicht ansatzweise erkennen. Die Haltung des Beschwerdeführers, die – eingestandene – mangelnde Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer auf persönliche Differenzen zurückzuführen, zeige, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, Hilfe anzunehmen, um seinem Leben eine Wende zu geben. Die vom Verteidiger in der Anhörung insoweit angesprochenen Umstände – das (als fragil bezeichnete) Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und das durchgehaltene (inzwischen aber nicht mehr bestehende) Arbeitsverhältnis – könnten eine günstige Sozialprognose ersichtlich nicht rechtfertigen.

Im Hinblick auf die Unbelehrbarkeit des Verurteilten und seine fehlende Zuverlässigkeit seien mildere Maßnahmen zur Einwirkung auf ihn nicht mehr als ausreichend anzusehen.

Der Senat bemerkte abschließend, daß nach § 88 Abs. 1, 2 S. 2 JGG die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bereits nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe zulässig sei, sofern dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Möglicherweise käme auch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BTMG in Betracht. Voraussetzung sei aber, daß zuerst eine ernsthafte Bereitschaft zur Bekämpfung der Drogensucht entwickelt werde.