In dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bonn

[Urteil vom 26.05.2011 (57 Ds-900 Js 607/10- 24/11)] ging es um eine von der Angeklagten fahrlässig verursachten Brandstiftung im Rahmen eines Saunaaufgusses.

Die Angeklagte, die erst seit zwei Wochen in dem Fitneßstudio arbeitete, begann am Vorfallstage etwa gegen 17.00 Uhr mit ihrer Arbeit. Die ebenfalls dort tätige Zeugin G verließ gegen 19.30 Uhr das Fitnessstudio und ließ die Angeklagte bis zum Ende der Öffnungszeit um 22 Uhr allein. Nur im Fitnessstudio befand noch eine Trainerin. Die Angeklagte arbeitet an der Rezeption. Etwa gegen 20.00 Uhr kam eine Kundin aus der Sauna und bat um einen Aufguss. Die Angeklagte hatte bis dahin noch keinen Aufguss selbst gemacht. Sie begab sich in den Abstellraum und nahm dort einen Kanister mit dem Aromastoff. Aus diesem kippte sie den Aromastoff unverdünnt in den Holzeimer und begab sich mit einem Handtuch in den Saunabereich. In der Sauna befanden sich die Zeuginnen H, L1 und E. Die Angeklagte schüttete zunächst einen Löffel mit dem Aromastoff auf den Saunaofen. Als sie den zweiten Löffel aufschüttete entwickelte sich eine Stichflamme. Es brach ein Feuer aus. Die Angeklagte schrie, alle raus hier. Die Zeuginnen H, E und L1 griffen sich ihre Handtücher und rannten aus der bereits brennenden Sauna hinaus. Hierbei erlitten sie diverse Brandverletzungen. Auch die Angeklagte selbst wurde verletzt.

Das Amtsgericht befand, daß siich die Angeklagte der fahrlässigen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht habe.

Im Zeitpunkt der Straftat sei die Angeklagte Heranwachsende im Sinne von §§ 1, 105 JGG gewesen. Ihre Entwicklung sei recht zügig und gradlinig verlaufen. Völlig unerfahren in der Arbeitswelt, bislang nur mit Büchern und Lernen beschäftigt, sei sie mit einer Tätigkeit betraut worden, die vielfältig und für sie selbst daher anspruchsvoll gewesen sei. Bei dem gewünschten Saunaaufguss habe sie spontan und unüberlegt gehandelt. Sie habe offensichtlich unbedingt den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden wollen. Dieses unüberlegte Verhalten habe jugendtypischen Charakter. Daher finde insoweit das Jugendstrafrecht Anwendung.

Zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigte das Gericht, daß diese ihr Fehlverhalten offensichtlich eingesehen habe. Es handele sich um ein Augenblicksverschulden. Das Verschulden der Angeklagten sei relativ gering. Sie sei völlig unerfahren gewesen und zudem nicht ordnungsgemäß in die Tätigkeit eingewiesen worden. Mit den vielfältigen Aufgaben, die sie dann auch noch alleine habe wahrnehmen sollen, sei sie völlig überfordert gewesen. Die Angeklagte habe sich im Termin bei den Zeuginnen entschuldigt. Sie habe zudem äußerst erleichtert gewirkt, daß nunmehr das Verfahren abgeschlossen werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände halte das Gericht es daher für sachgerecht, die einsichtige Angeklagte zu verwarnen und ihr eine Geldbuße von 150,- € aufzuerlegen. Diese solle die Angeklagte von ihrem monatlichen Taschengeld in Höhe von 15,- Euro in Raten abzahlen.