Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße gelangte in seinem Urteil vom 22.08.2011 (5 K 256/11.NW) zu dem Ergebnis, daß freilaufende Hunde auf dem Nachbargrundstück einen Polizeieinsatz rechtfertigen können. In der Sache ging es darum, daß der seinerzeitige Kläger die Kosten des Polizeieinsatzes in Höhe von 141,25 € nicht zu tragen bereit war.

Der Kläger war Halter mehrerer Deutscher Doggen. Ein Nachbar meldete sich am Vorfallstage bei der Polizei und teilte mit, daß sich auf dem Nachbargrundstück mehrere Hunde ohne Aufsicht befinden würden, die sich wohl aus dem Zwinger befreit hätten. Die Hunde würden dermaßen anschlagen und ihre Vorderpfoten auf der Grundstücksmauer legen, daß davon auszugehen werden müsse, daß die Hunde die Mauer überquerten und auf das Grundstück des Anrufenden gelangen könnten.

Die Polizei eilte vor Ort und verständigte sofort die Tochter des Hundebesitzers, die die Hunde allesamt wieder in ihrem Zwinger zurückbrachte.

Der Kläge vertrat die Ansicht, daß zu keiner Zeit von den noch jungen Hunden Gefahr für andere Menschen ausgegangen sei. Ferner hätten die Hunde die Mauer keineswegs überqueren können, um auf das angrenzende Grundstück zu gelangen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte klar, daß aus Sicht der beiden Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres polizeilichen Einschreitens nicht habe ausgeschlossen werden können, daß die Hunde des Klägers über die Mauer springen und sodann die Nachbarn sowie sogar den Straßenverkehr gefährden könnten. Diese Möglichkeit sei  insbesondere deshalb nahe liegend, weil die Hunde die Mauer schon in aufgestütztem Zustand mit dem oberen Drittel des Körpers überragt hätten. Nicht auszuschließen sei auch gewesen, daß die Hunde mit Hilfe der Gegenstände, die in dem Garten verstreut lagen, oder über die Erdhügel, von denen eine Zeugin C in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2011 gesprochen hätte, den verbleibenden Höhenunterschied weiter hätten verringern können. Ob die Hunde tatsächlich über die Mauer hätten springen können, sei belanglos.

Habe damit zumindest eine Anscheinsgefahr vorgelegen, komme es nicht mehr auf den weiteren Einwand des Klägers an, der Nachbar B habe die Polizei nur deshalb gerufen, weil ihn die Hundehaltung auf dem Grundstück insgesamt störe. Auch spiele hier keine Rolle, ob der Kläger die Doggen überhaupt in sicherem Gewahrsam hätte halten müssen, wie dies § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG für gefährliche Hunde  vorschreibe. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, müsse jedenfalls gewährleistet sein, daß die Hunde das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen könnten. Hier sei die Begrenzungsmauer zum Grundstück der Nachbarn B aber nicht so hoch gewesen, daß ein Überspringen durch die Hunde häte ausgeschlossen werden können.

Der Zweck der Maßnahme habe nicht durch Verantwortliche im Sinne der §§ 4, 5 POG erreicht werden können. Zweck der Maßnahme sei es gewesen, die von den Hunden ausgehende Gefahr abzuwehren, indem diese wieder in den Zwinger zurückgebracht und dieser vor einem erneuten Ausbrechen gesichert worden sei. Verantwortlich im Sinne der §§ 4, 5 POG sei der Kläger gewesen, da er den Zwinger unzureichend gesichert gehabt hätte (Handlungsstörer) und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Tiere gewesen sei (Zustandsstörer). Der Kläger sei jedoch beruflich unterwegs gewesen und habe sich nicht zeitnah um seine Hunde kümmern.

Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen. Die Polizisten hätten die Tochter des Klägers verständigt, die sich bereit erklärte, die Hunde in den Zwinger des Klägers zu sperren und sich um sie während der Abwesenheit des Klägers zu kümmern. Sodann hätten die Polizisten auf die Tochter gewartet und das Einfangen der Hunde überwacht. Diese Maßnahmen seien zur Gefahrenabwehr geeignet gewesen. Sie seien auch erforderlich gewesen, da mildere, gleich effektive Mittel nicht ersichtlich gewesen seien.

Die Maßnahmen seien auch angemessen gewesen, da sie die Rechte des Klägers unter Abwägung der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn und die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig beschränkt hätten.

Der Kläger sei Kostenschuldner der von ihm geforderten Gebühren, da er Veranlasser der gebührenpflichtigen Polizeihandlung dadurch geworden sei, daß er den Zwinger auf seinem Grundstück in Speyer nicht ordnungsgemäß gesichert habe,  deshalb seine Hunde ausgebrochen seien und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben der Nachbarschaft verursacht worden sei.