In dem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal ging es um einen Räumungsrechtstreit, dem die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vorausgegangen war, da der fünfjährige Sohn der Beklagten trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz gespielt hatte.
Das Landgericht gab der Berufung der Mieter statt und wies die Räumungsklage ab.
Das Gericht führte aus, daß es letztlich dahinstehen könne, ob eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darin zu sehen sei, daß insbesondere der fünfjährige Sohn der Beklagten trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz gespielt habe. Eine solche Pflichtverletzung erreiche jedenfalls nicht die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle. Auf dem Garagenhof spielten zahlreiche Kinder, weshalb der Kläger – wie erstmals in der Berufungsinstanz offenbar wurde – am 24.07.2007 gleich mehrere Familien mit gleichlautendem Schreiben abgemahnt habe. Indes sei nicht ersichtlich, daß gerade von den Kindern der Beklagten eine besondere Belästigung für die Nachbarn ausgegangen sei, die über den üblicherweise von Kindern in diesem Alter erzeugten Spiellärm hinausginge. Zudem dürfte auch ein Spielen auf dem Spielplatz letztlich vergleichbar laute Geräusche hervorrufen. Hinzu komme, daß in Ansehung der konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere der aus den bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Lichtbildern ersichtlichen beengten Platzverhältnisse auf dem kleinen Spielplatz, der unmittelbar an diesen angrenzende Garagenhof zur Benutzung durch Kinder geradezu einlade. In Ansehung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse sei der bei einigen Gelegenheiten in den Sommermonaten Juli und August 2007 erzeugte Kinderlärm hinzunehmen gewesen. Daß eine über das übliche Maß hinausgehende unzumutbare Beeinträchtigung vorgelegen habe, welche beispielsweise die Nachbarn zu einer Mietminderung berechtige und damit auch den Kläger beeinträchtigt hätte, sei nicht ersichtlich. Nach alledem fehle es der etwaigen Pflichtverletzung an der Erheblichkeit.
5 Urteil vom 29.07.2008 (16 S 25/08)
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